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Vorsorgevollmacht: Wer für Sie entscheidet, wenn Sie es nicht mehr können

von user

Eine Vorsorgevollmacht regelt, wer für Sie entscheidet, wenn Sie es selbst nicht mehr können. Ohne sie bestimmt das Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer – und das ist nicht automatisch der Ehepartner.

Was eine Vorsorgevollmacht regelt

Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigen Sie eine Person Ihres Vertrauens, in Ihrem Namen zu handeln, falls Sie geschäftsunfähig werden – etwa nach einem Unfall, einem Schlaganfall oder bei fortschreitender Demenz.

Sie kann sich auf mehrere Bereiche erstrecken: Gesundheitsangelegenheiten, Aufenthalt und Wohnung, Behördengänge sowie Vermögensangelegenheiten. Üblich ist eine umfassende Vollmacht, die alle Bereiche abdeckt.

Der entscheidende Vorteil: Sie wählen selbst, wer handeln darf. Ohne Vollmacht bestellt das Gericht einen Betreuer, prüft dessen Eignung und kontrolliert ihn laufend – ein Verfahren, das Zeit kostet und in dem Angehörige nicht automatisch zum Zuge kommen.

Der verbreitete Irrtum

Viele glauben, Ehepartner oder erwachsene Kinder dürften im Ernstfall ohnehin entscheiden. Das stimmt nicht. Volljährige sind rechtlich eigenständig – niemand darf ohne Vollmacht für sie handeln, auch nicht der eigene Ehepartner.

Seit 2023 gibt es für Ehepaare ein begrenztes Notvertretungsrecht in Gesundheitsfragen. Es gilt nur für wenige Monate, nur bei medizinischen Entscheidungen und ersetzt keine Vollmacht. Für Bankgeschäfte, Verträge oder Behördengänge greift es nicht.

Abgrenzung zu anderen Dokumenten

DokumentRegelt
Vorsorgevollmachtwer für Sie handeln darf
Betreuungsverfügungwen das Gericht bestellen soll, falls es zur Betreuung kommt
Patientenverfügungwelche medizinischen Maßnahmen Sie wünschen
Bankvollmachtwer über Ihre Konten verfügen darf

Die drei erstgenannten ergänzen einander und werden häufig gemeinsam erstellt. Die Bankvollmacht ist ein Sonderfall, auf den wir gleich zurückkommen.

Form und Hinterlegung

Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift genügt für die meisten Zwecke. Eine notarielle Beurkundung ist aber in bestimmten Fällen erforderlich oder ratsam: wenn Immobiliengeschäfte möglich sind, wenn ein Unternehmen im Spiel ist oder wenn Kreditverträge abgeschlossen werden sollen.

Eine Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer stellt sicher, dass Gerichte die Vollmacht im Ernstfall finden. Das Original sollte die bevollmächtigte Person erreichen können – eine Vollmacht im verschlossenen Bankschließfach nützt nichts, wenn niemand an das Fach kommt.

Warum Banken oft nicht mitspielen

Hier liegt die praktische Schwachstelle. Eine Vorsorgevollmacht deckt rechtlich auch Vermögensangelegenheiten ab – Banken akzeptieren sie in der Praxis aber häufig nicht ohne Weiteres.

Die Gründe: Das Institut muss prüfen, ob die Vollmacht echt ist, ob sie noch gilt und ob sie den konkreten Vorgang abdeckt. Bei einer privatschriftlichen Vollmacht ohne notarielle Beglaubigung ist das aufwendig, und im Zweifel lehnt die Bank ab.

Deshalb empfehlen Banken eine zusätzliche Kontovollmacht auf ihrem eigenen Formular. Sie ist dem Institut bekannt, lässt sich sofort prüfen und funktioniert im Alltag reibungslos. Wie das abläuft, steht im Beitrag zur Bankvollmacht.

Beides schließt einander nicht aus: Die Vorsorgevollmacht regelt das Große und Ganze, die Bankvollmacht sorgt dafür, dass im Ernstfall tatsächlich jemand die Miete überweisen kann.

Fazit

Die Vorsorgevollmacht ist das wichtigste Vorsorgedokument überhaupt: Sie verhindert ein gerichtliches Betreuungsverfahren und stellt sicher, dass eine Person Ihres Vertrauens handeln darf.

Aus Sicht der Marktteilnehmer bleibt eine Einschränkung, die selten erwähnt wird: In Finanzangelegenheiten reicht sie oft nicht aus. Wer vorsorgen will, erteilt zusätzlich eine Kontovollmacht bei seiner Bank – sonst steht der Bevollmächtigte im Ernstfall mit einem gültigen Dokument am Schalter und kommt trotzdem nicht weiter.

Weitere Beiträge zu Aktienindizes, Grundlagen und Steuern finden Sie in unserer Übersicht Finanzwissen.

Dieser Beitrag dient der Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für die Gestaltung im Einzelfall sind Notarin, Notar oder Rechtsanwalt zuständig.

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