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Freistellungsauftrag: So vermeiden Sie unnötige Steuern auf Kapitalerträge

von user

Der Freistellungsauftrag ist der wohl lohnendste Handgriff der gesamten Geldanlage: zwei Minuten Aufwand, und die Bank behält keine Steuern mehr ein, die Ihnen gar nicht abgezogen werden müssten. Trotzdem haben ihn viele Anleger nie erteilt.

Was er bewirkt

Jeder Steuerpflichtige hat einen Sparer-Pauschbetrag, bis zu dem Kapitalerträge steuerfrei bleiben. Zinsen, Dividenden und realisierte Kursgewinne innerhalb dieses Betrags kosten keine Steuer.

Die Bank weiß davon aber nichts. Ohne Auftrag führt sie vom ersten Euro an Abgeltungsteuer samt Solidaritätszuschlag ab. Mit Auftrag bleibt alles bis zur beantragten Höhe im Depot.

Verloren ist das Geld ohne Auftrag nicht – es lässt sich über die Steuererklärung zurückholen. Aber es liegt bis dahin beim Finanzamt statt bei Ihnen, und niemand verzinst es.

Wie er erteilt wird

Bei den meisten Banken geht das direkt im Online-Banking unter Steuern oder Erträge. Sie brauchen Ihre Steuer-Identifikationsnummer, bei gemeinsamer Veranlagung auch die des Partners.

Ehepaare können einen gemeinsamen Auftrag über den doppelten Betrag erteilen – dann werden die Erträge beider Partner zusammen betrachtet, was Spielraum schafft, wenn einer mehr Erträge hat als der andere.

Auch Kinder haben einen eigenen Pauschbetrag. Bei einem Junior-Depot lohnt sich der Auftrag deshalb ebenfalls.

Die Aufteilung auf mehrere Banken

Wer Konten bei mehreren Instituten hat, kann den Pauschbetrag aufteilen. Die Summe aller Aufträge darf den Gesamtbetrag nicht übersteigen – die Banken melden die Beträge ans Bundeszentralamt für Steuern, eine Überschreitung fällt auf.

Sinnvoll ist, den größten Teil dort zu hinterlegen, wo die höchsten Erträge anfallen. Das ist in der Regel das Depot, nicht das Girokonto. Eine Anpassung ist jederzeit möglich und lohnt sich, wenn sich die Aufteilung ändert – etwa nach einem Depotwechsel.

Praktischer Hinweis: Ein Auftrag wirkt nicht rückwirkend innerhalb des Jahres, wenn bereits Steuern abgeführt wurden. Manche Banken korrigieren bis zum Jahresende, andere nicht. Deshalb ist der Jahresanfang der beste Zeitpunkt.

Wann eine Nichtveranlagungsbescheinigung besser ist

Wer insgesamt so wenig Einkommen hat, dass keine Einkommensteuer anfällt – etwa Studierende oder Rentner mit kleiner Rente –, kann beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen.

Sie wirkt stärker als der Freistellungsauftrag: Die Bank behält gar keine Steuern ein, auch über den Pauschbetrag hinaus. Sie gilt in der Regel drei Jahre und wird bei der Bank eingereicht.

Ein Punkt, der oft übersehen wird

Bei thesaurierenden Fonds fällt jährlich die Vorabpauschale an. Auch sie wird auf den Pauschbetrag angerechnet – und zieht bei vielen Anlegern den ersten Steuerabzug nach sich, obwohl nie etwas ausgeschüttet wurde.

Wer einen ETF-Sparplan betreibt und glaubt, mangels Verkäufen keine steuerpflichtigen Erträge zu haben, irrt daher. Ein Freistellungsauftrag ist auch dann sinnvoll.

Fazit

Der Freistellungsauftrag ist kein Steuertrick, sondern die Nutzung eines Freibetrags, der jedem zusteht. Er ist kostenlos, jederzeit änderbar und in wenigen Minuten erteilt.

Aus Sicht der Marktteilnehmer gehört er zu den wenigen Maßnahmen, die eine sichere Verbesserung bringen – ohne Prognose, ohne Risiko, ohne Nachteil. Wer ein Depot eröffnet, sollte ihn im selben Vorgang erledigen.

Weitere Beiträge zu Aktienindizes, Grundlagen und Steuern finden Sie in unserer Übersicht Finanzwissen.

Dieser Beitrag dient der Information und stellt keine Steuer- oder Anlageberatung dar. Für die individuelle Situation ist eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater zuständig.

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