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Abgeltungssteuer: 25 Prozent auf Kapitalerträge – und wie Sie sie legal senken

von user

Auf Kapitalerträge zahlen Anleger in Deutschland Abgeltungsteuer. Der Satz ist einheitlich, die Bank führt sie automatisch ab – und genau diese Bequemlichkeit führt dazu, dass viele Anleger Geld liegen lassen, das ihnen zusteht.

Was besteuert wird und wie hoch

Die Abgeltungsteuer beträgt 25 Prozent auf Kapitalerträge. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent auf die Steuer sowie gegebenenfalls Kirchensteuer. In der Summe liegt die Belastung bei rund 26,4 Prozent, mit Kirchensteuer je nach Bundesland bei etwa 28 Prozent.

Erfasst werden Zinsen, Dividenden, realisierte Kursgewinne aus Aktien, Fonds und ETFs sowie Erträge aus Zertifikaten. Kursgewinne werden erst beim Verkauf steuerpflichtig – wer hält, zahlt nichts.

Der Name erklärt das Prinzip: Mit dem Abzug ist die Steuerschuld abgegolten, die Erträge müssen nicht mehr in der Steuererklärung auftauchen. Das ist der Normalfall – aber nicht immer der günstigste.

Der Freistellungsauftrag

Jeder Anleger hat einen Sparer-Pauschbetrag, bis zu dem Kapitalerträge steuerfrei bleiben. Damit die Bank ihn berücksichtigt, brauchen Sie einen Freistellungsauftrag – er wird im Depot mit wenigen Klicks erteilt.

Ohne Auftrag zieht die Bank vom ersten Euro an Steuern ab. Das Geld ist nicht verloren, muss aber über die Steuererklärung zurückgeholt werden – ein vermeidbarer Umweg, der jedes Jahr tausende Anleger betrifft.

Wer mehrere Depots hat, kann den Betrag aufteilen. Die Summe aller Aufträge darf den Pauschbetrag nicht überschreiten. Sinnvoll ist, den größten Teil dort zu hinterlegen, wo die höchsten Erträge anfallen.

Die Günstigerprüfung

Liegt Ihr persönlicher Steuersatz unter 25 Prozent, zahlen Sie über die Abgeltungsteuer zu viel. In dem Fall können Sie in der Steuererklärung die Günstigerprüfung beantragen – das Finanzamt rechnet dann mit Ihrem individuellen Satz und erstattet die Differenz.

Betroffen sind vor allem Menschen mit niedrigem Einkommen: Studierende, Auszubildende, Teilzeitbeschäftigte oder Rentner mit kleiner Rente. Der Antrag lohnt sich immer dann, wenn das zu versteuernde Einkommen gering ist.

Ein zweiter Weg ist die Nichtveranlagungsbescheinigung: Wer voraussichtlich gar keine Einkommensteuer zahlt, lässt sie sich vom Finanzamt ausstellen und reicht sie bei der Bank ein. Dann wird von vornherein nichts abgezogen, auch über den Pauschbetrag hinaus.

Verlustverrechnung

Verluste aus Wertpapiergeschäften lassen sich mit Gewinnen verrechnen. Die Bank führt dafür Verlustverrechnungstöpfe – getrennt für Aktien und für sonstige Kapitalerträge.

Eine wichtige Einschränkung: Verluste aus dem Verkauf von Einzelaktien dürfen nur mit Gewinnen aus Einzelaktien verrechnet werden, nicht mit Dividenden oder ETF-Gewinnen. Wer mit Einzelwerten aus dem Russell 2000 oder ähnlich schwankungsreichen Segmenten arbeitet, sollte das kennen.

Haben Sie Depots bei mehreren Banken, verrechnen diese untereinander nicht. Dafür brauchen Sie eine Verlustbescheinigung, die Sie bis zum 15. Dezember des Jahres beantragen müssen – danach ist es für dieses Jahr zu spät.

Besonderheiten bei ETFs

Bei Aktien-ETFs greift die Teilfreistellung: Ein Teil der Erträge bleibt steuerfrei, als Ausgleich für die bereits auf Fondsebene gezahlten Steuern.

Bei thesaurierenden Fonds fällt jährlich die Vorabpauschale an – eine pauschale Besteuerung des Wertzuwachses, auch wenn nichts ausgeschüttet wurde. Sie wird Anfang des Folgejahres vom Verrechnungskonto eingezogen, weshalb dort Guthaben vorhanden sein sollte. Später beim Verkauf wird sie angerechnet, doppelt gezahlt wird also nicht.

Ausländische Quellensteuer

Dividenden ausländischer Unternehmen werden häufig bereits im Herkunftsland besteuert. Ein Teil dieser Quellensteuer wird auf die deutsche Abgeltungsteuer angerechnet, der Rest lässt sich unter Umständen zurückfordern.

Der Aufwand lohnt meist erst bei größeren Beträgen, und die Verfahren unterscheiden sich je nach Land erheblich. Bei einem breit gestreuten ETF erledigt das ohnehin die Fondsgesellschaft.

Fazit

Die Abgeltungsteuer ist einfach konstruiert und wird automatisch abgeführt. Wer nichts tut, macht formal nichts falsch – verschenkt aber oft Geld.

Aus Sicht der Marktteilnehmer sind drei Handgriffe entscheidend: Freistellungsauftrag erteilen, bei niedrigem Einkommen die Günstigerprüfung beantragen und Verlustbescheinigungen rechtzeitig anfordern. Zusammen kosten sie eine halbe Stunde im Jahr.

Weitere Beiträge zu Aktienindizes, Grundlagen und Steuern finden Sie in unserer Übersicht Finanzwissen.

Dieser Beitrag dient der Information und stellt keine Steuer- oder Anlageberatung dar. Für die individuelle Situation ist eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater zuständig.

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