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Betriebliche Altersvorsorge: Grenzen, Zuschuss und die Rechnung in der Rente

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Leerer Schreibtisch in einem modernen Büro mit Blick über die Dächer

Betriebliche Altersvorsorge: Grenzen, Zuschuss und die Rechnung in der Rente

Bei der betrieblichen Altersvorsorge wandelt der Arbeitnehmer Teile seines Bruttogehalts in eine Versorgungszusage um. Das spart heute Steuern und Sozialabgaben – und kostet sie später wieder. Ob die Rechnung aufgeht, hängt an einer einzigen Größe: dem Zuschuss des Arbeitgebers.

Die Grenzen

GrenzeAnteil der BeitragsbemessungsgrenzeBetrag 2026
steuerfrei nach § 3 Nummer 63 EStG8 %8.112 € im Jahr, 676 € im Monat
sozialversicherungsfrei4 %4.056 € im Jahr, 338 € im Monat
Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG4 %4.056 € im Jahr

Die Lücke zwischen 4 und 8 Prozent ist entscheidend: In diesem Bereich spart man zwar Steuern, aber keine Sozialabgaben. Die Ersparnis fällt dort deutlich geringer aus, während die spätere Beitragspflicht in voller Höhe bestehen bleibt.

Der Arbeitgeberzuschuss

Weil der Arbeitgeber bei einer Entgeltumwandlung selbst Sozialabgaben spart, muss er nach § 1a Absatz 1a BetrAVG 15 Prozent des umgewandelten Betrags als Zuschuss weitergeben – soweit er tatsächlich Beiträge einspart. Oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze spart er nichts und schuldet entsprechend auch nichts.

15 Prozent sind das gesetzliche Minimum. Viele Arbeitgeber zahlen mehr, manche 20 oder 30 Prozent, einige die vollen Beiträge ohne Entgeltumwandlung. Genau hier entscheidet sich, ob sich die betriebliche Altersvorsorge lohnt – die Frage lautet nicht „bAV ja oder nein“, sondern „wie hoch ist der Zuschuss“.

Die Rechnung mit beiden Seiten

PhaseWas passiert
AnsparphaseBeitrag geht vom Brutto ab: keine Lohnsteuer, keine Sozialabgaben bis 4 % der Grenze
Nebenwirkunggeringeres beitragspflichtiges Entgelt bedeutet weniger Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rente
Auszahlungsphasedie Betriebsrente ist voll einkommensteuerpflichtig
Krankenversicherung der Rentnervoller Beitragssatz auf die Betriebsrente, abzüglich eines Freibetrags

Der Freibetrag in der Krankenversicherung der Rentner beträgt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße, also 197,75 Euro im Monat. Betriebsrenten darunter bleiben beitragsfrei, oberhalb wird nur der übersteigende Teil verbeitragt. In der Pflegeversicherung gilt dieser Freibetrag nicht – dort zählt die volle Betriebsrente ab dem ersten Euro.

Daraus folgt die wichtigste Einzelbeobachtung: Die Ersparnis in der Ansparphase beträgt die hälftigen Sozialbeiträge, die Belastung in der Rentenphase den vollen Satz. Ohne nennenswerten Arbeitgeberzuschuss kehrt sich der Vorteil deshalb häufig um.

Die fünf Durchführungswege

WegWer trägt das RisikoTypisch für
Direktzusageder Arbeitgeber selbst, gesichert über den Pensions-Sicherungs-VereinGroßunternehmen
UnterstützungskasseArbeitgeber, über eine rechtlich selbstständige EinrichtungGroßunternehmen, höhere Beiträge
Pensionskassedie Kasse, beaufsichtigt von der BaFinBranchenlösungen
Pensionsfondsder Fonds, mit größerer Anlagefreiheitgrößere Arbeitgeber
Direktversicherungder Versichererkleine und mittlere Betriebe, der häufigste Weg

Der Arbeitgeber wählt den Weg, nicht der Arbeitnehmer. Unabhängig davon haftet der Arbeitgeber für die Zusage – fällt der Versorgungsträger aus, bleibt er in der Pflicht.

Beim Arbeitgeberwechsel

Durch Entgeltumwandlung finanzierte Anwartschaften sind sofort unverfallbar. Vom Arbeitgeber finanzierte Zusagen werden unverfallbar, wenn die gesetzlichen Fristen erfüllt sind. Drei Wege stehen danach offen: den Vertrag beitragsfrei stellen, privat weiterzahlen, oder das Kapital zum neuen Arbeitgeber mitnehmen, sofern beide Seiten zustimmen.

Die Mitnahme ist der sauberste Weg, scheitert aber oft daran, dass der neue Arbeitgeber einen anderen Durchführungsweg nutzt. Wer häufig wechselt, sammelt kleine beitragsfreie Verträge, deren Verwaltungskosten die Rendite aufzehren.

Was vorher zu klären ist

  • Wie hoch ist der Zuschuss? Unter 20 Prozent lohnt sich die Umwandlung für viele nicht.
  • Welche Kosten fallen an? Abschluss- und Verwaltungskosten mindern die Leistung erheblich; Gruppenverträge sind meist günstiger als Einzelverträge.
  • Garantie oder Fonds? Hohe Garantien kosten Rendite, besonders bei langer Laufzeit.
  • Wie wirkt sich die geringere gesetzliche Rente aus? Weniger Entgeltpunkte heißt auch weniger gesetzliche Rente.
  • Wie sicher ist der Arbeitsplatz? Häufige Wechsel sprechen eher für private Lösungen wie einen ETF-Sparplan.

Einordnung

Die betriebliche Altersvorsorge ist kein Selbstläufer. Mit einem großzügigen Arbeitgeberzuschuss ist sie kaum zu schlagen, weil das Geld sofort und ohne Risiko mehr wird. Mit dem gesetzlichen Minimum von 15 Prozent und einem teuren Vertrag kann sie schlechter abschneiden als privates Sparen aus dem Netto. Die Frage ist also immer dieselbe: Was legt der Arbeitgeber dazu, und was kostet der Vertrag.

Dieser Text ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Quellen

  • § 1a BetrAVG, Anspruch auf Entgeltumwandlung und Arbeitgeberzuschuss
  • § 3 Nummer 63 EStG, Steuerfreiheit von Beiträgen
  • § 226 SGB V in Verbindung mit § 18 SGB IV, Freibetrag in der Krankenversicherung der Rentner
  • Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2026