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Erbschaftsteuer: Freibeträge, Steuersätze und das Familienheim
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Geschlossenes Fotoalbum, Messingschlüssel und versiegelter Umschlag auf einem Holzschreibtisch

Erbschaftsteuer: Freibeträge, Steuersätze und das Familienheim

Ob auf ein Erbe Steuer anfällt, entscheiden zwei Zahlen: der Freibetrag, der sich nach dem Verwandtschaftsgrad richtet, und der Steuersatz, der sich nach Verwandtschaftsgrad und Höhe des Erwerbs richtet. Ein Ehegatte erbt 500.000 Euro steuerfrei, ein Geschwisterkind 20.000 Euro. Darin liegt der ganze Unterschied.

Die drei Steuerklassen

KlasseWer dazugehört
IEhegatte und eingetragener Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder, Enkel, bei Erwerb von Todes wegen auch Eltern und Großeltern
IIEltern und Großeltern bei Schenkung, Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedener Ehegatte
IIIalle übrigen, auch nichteheliche Lebensgefährten

Die letzte Zeile verdient Aufmerksamkeit. Wer seit zwanzig Jahren ohne Trauschein zusammenlebt, steht erbschaftsteuerlich auf einer Stufe mit einem Fremden: 20.000 Euro Freibetrag und mindestens 30 Prozent Steuer.

Die Freibeträge

ErwerberFreibetrag
Ehegatte, eingetragener Lebenspartner500.000 €
Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder400.000 €
Enkel200.000 €
übrige Personen der Steuerklasse I, etwa Eltern beim Erbfall100.000 €
Steuerklasse II20.000 €
Steuerklasse III20.000 €

Die Freibeträge gelten je Erwerber und je Erblasser. Vier Kinder erben also zusammen bis zu 1,6 Millionen Euro steuerfrei, wenn jedes 400.000 Euro erhält. Hinzu kommt für Ehegatten und Kinder bis 27 Jahre ein Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG, der um den Kapitalwert steuerfreier Hinterbliebenenbezüge gekürzt wird.

Die Steuersätze

Steuerpflichtiger Erwerb bis einschließlichKlasse IKlasse IIKlasse III
75.000 €7 %15 %30 %
300.000 €11 %20 %30 %
600.000 €15 %25 %30 %
6.000.000 €19 %30 %30 %
13.000.000 €23 %35 %50 %
26.000.000 €27 %40 %50 %
über 26.000.000 €30 %43 %50 %

Wichtig ist die Reihenfolge: Erst wird der Freibetrag abgezogen, dann bestimmt der verbleibende Betrag den Satz – und dieser Satz gilt dann für den gesamten steuerpflichtigen Erwerb, nicht nur für den Teil oberhalb der Stufe. Es ist kein Stufentarif wie bei der Einkommensteuer.

Der Härteausgleich

Weil der Satz auf den ganzen Betrag wirkt, würde ein Euro über einer Stufengrenze mehrere tausend Euro Mehrsteuer auslösen. § 19 Absatz 3 ErbStG fängt das ab: Der Mehrbetrag gegenüber der vorherigen Stufe wird nur insoweit erhoben, als er bei Sätzen bis 30 Prozent aus der Hälfte, darüber aus drei Vierteln des die Grenze übersteigenden Betrags gedeckt werden kann.

Praktisch heißt das: Knapp über einer Grenze zu liegen ist ärgerlich, aber nicht ruinös. Wer 301.000 Euro statt 300.000 Euro steuerpflichtig erwirbt, zahlt nicht plötzlich 15 statt 11 Prozent auf alles.

Das Familienheim

Die selbstgenutzte Wohnimmobilie kann vollständig steuerfrei übergehen. Für den überlebenden Ehegatten gilt die Befreiung ohne Flächenbegrenzung, für Kinder bis zu 200 Quadratmeter Wohnfläche; der darüber liegende Anteil wird besteuert.

Die Bedingung ist streng: Der Erwerber muss unverzüglich selbst einziehen und die Immobilie zehn Jahre selbst bewohnen. Wer vorher auszieht, verkauft oder vermietet, verliert die Befreiung rückwirkend – ausgenommen sind zwingende Gründe wie Pflegebedürftigkeit. Ein Umzug ins Pflegeheim ist ein solcher Grund, ein beruflicher Wechsel in aller Regel nicht.

Was zu tun ist

  • Anzeige binnen drei Monaten. Jeder Erwerb ist dem Finanzamt anzuzeigen, formlos und unabhängig davon, ob Steuer anfällt.
  • Banken und Versicherer melden ohnehin. Guthaben und Auszahlungen gehen automatisch an die Finanzverwaltung.
  • Steuererklärung nur auf Aufforderung. Das Finanzamt fordert sie an, wenn es sie für nötig hält.
  • Bewertung prüfen. Immobilien werden nach dem Bewertungsgesetz typisiert bewertet. Liegt der so ermittelte Wert über dem tatsächlichen Verkehrswert, lässt sich dieser durch ein Gutachten nachweisen.

Einordnung

Für die meisten Familien bleibt ein Erbe steuerfrei: 400.000 Euro je Kind und 500.000 Euro für den Ehegatten decken normale Vermögen ab. Eng wird es bei Immobilienvermögen in Ballungsräumen, bei kinderlosen Erblassern, deren Geschwister oder Nichten erben, und bei unverheirateten Paaren.

Wo die Freibeträge nicht reichen, ist die Schenkungsteuer das Gegenstück: Dieselben Freibeträge stehen alle zehn Jahre erneut zur Verfügung. Wer früh beginnt, überträgt dasselbe Vermögen mit mehreren Freibeträgen statt mit einem.

Dieser Text ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall.

Quellen

  • § 15 ErbStG, Steuerklassen
  • § 16 ErbStG, Freibeträge
  • § 17 ErbStG, Versorgungsfreibetrag
  • § 19 ErbStG, Steuersätze und Härteausgleich
  • § 13 Absatz 1 Nummern 4b und 4c ErbStG, Familienheim