Der Sparer-Pauschbetrag beträgt 1.000 Euro je Person und Jahr, bei zusammen veranlagten Ehegatten 2.000 Euro. Bis zu dieser Höhe bleiben Zinsen, Dividenden und Kursgewinne steuerfrei. Darüber greift die Abgeltungsteuer. Wer den Freistellungsauftrag nicht erteilt, verschenkt den Betrag zunächst – zurückholen lässt er sich nur über die Steuererklärung.
Was er abdeckt
Eine Besonderheit steht im Gesetz selbst: Mit dem Pauschbetrag ist der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ausgeschlossen. Depotgebühren, Transaktionskosten oder Fachliteratur lassen sich bei Kapitaleinkünften also nicht zusätzlich geltend machen, auch wenn sie höher sind als 1.000 Euro.
Der Freistellungsauftrag
Banken und Broker führen die Abgeltungsteuer automatisch ab – 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Der Pauschbetrag wird nur berücksichtigt, wenn ein Freistellungsauftrag vorliegt.
- Aufteilbar auf mehrere Institute, in Summe aber höchstens 1.000 beziehungsweise 2.000 Euro.
- Steuer-Identifikationsnummer ist Pflicht. Ohne sie ist der Auftrag unwirksam.
- Gemeinsame Aufträge nur für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner.
- Rückwirkend zum Jahresanfang wirksam, wenn er im laufenden Jahr erteilt wird – die Bank erstattet bereits einbehaltene Steuer dann meist von selbst.
- Die Institute melden die genutzten Beträge an das Bundeszentralamt für Steuern. Eine Überschreitung in der Summe fällt auf.
Die Aufteilung in der Praxis
Wer mehrere Depots und Konten hat, steht vor der Frage, wie er die 1.000 Euro verteilt. Eine starre Aufteilung führt oft dazu, dass ein Teil ungenutzt bleibt, während anderswo Steuer anfällt.
Zwei Wege führen aus dem Problem. Entweder man schätzt die Erträge je Institut und passt die Aufträge im Laufe des Jahres an – das ist jederzeit möglich. Oder man lässt zu viel Steuer einbehalten und holt sie über die Anlage KAP der Steuererklärung zurück. Der zweite Weg kostet nur Zeit, kein Geld.
Was der Pauschbetrag wert ist
| Situation | Ersparnis im Jahr |
|---|---|
| Einzelperson, Pauschbetrag voll genutzt, ohne Kirchensteuer | rund 264 € |
| Ehepaar, 2.000 € genutzt, ohne Kirchensteuer | rund 527 € |
Gerechnet mit 25 Prozent Abgeltungsteuer zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag darauf. Mit Kirchensteuer fällt die Ersparnis etwas höher aus, weil der Steuersatz dann insgesamt höher liegt.
Wie viel Kapital nötig ist, um den Betrag auszuschöpfen, hängt von der Rendite ab: Bei 3 Prozent Zinsen reichen rund 33.000 Euro Tagesgeld, bei 2 Prozent Dividendenrendite rund 50.000 Euro im Aktiendepot.
Kinder und die Nichtveranlagungsbescheinigung
Auch Kinder haben einen eigenen Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro. Darüber hinaus bleiben Kapitalerträge bis zur Höhe des Grundfreibetrags steuerfrei, wenn eine Nichtveranlagungsbescheinigung beim Finanzamt beantragt und bei der Bank hinterlegt wird. Zusammen lassen sich so im Kinderdepot deutlich höhere Erträge steuerfrei vereinnahmen als bei einem Erwachsenen.
Zu beachten ist dabei die Grenze bei der Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung und beim Kindergeldanspruch in bestimmten Konstellationen. Das Depot muss außerdem wirtschaftlich dem Kind gehören – eine Rückübertragung an die Eltern erkennt das Finanzamt nicht an.
Einordnung
Der Sparer-Pauschbetrag ist kein großer Hebel, aber ein kostenloser. Ein Freistellungsauftrag ist in wenigen Minuten erteilt und bringt bis zu 264 Euro im Jahr. Wer mehrere Depots führt, sollte die Aufteilung einmal im Jahr prüfen – und wer sie falsch gesetzt hat, verliert nichts, solange er die Anlage KAP ausfüllt.
Dieser Text ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Zur Besteuerung von Fonds siehe Teilfreistellung.
Quellen
- § 20 Absatz 9 EStG, Sparer-Pauschbetrag
- § 44a EStG, Abstandnahme vom Steuerabzug und Freistellungsauftrag