Die Teilfreistellung stellt einen festen Anteil der Fondserträge von der Steuer frei. Bei Aktienfonds sind es 30 Prozent – ein Ausgleich dafür, dass der Fonds selbst bereits Steuern zahlt.
Die Sätze im Überblick
| Fondsart | Aktienanteil | Teilfreistellung |
|---|---|---|
| Aktienfonds | mindestens 51 % | 30 % |
| Mischfonds | mindestens 25 % | 15 % |
| Immobilienfonds Inland | überwiegend deutsche Objekte | 60 % |
| Immobilienfonds Ausland | überwiegend ausländische Objekte | 80 % |
| Rentenfonds | kein Aktienanteil | keine |
Maßgeblich ist der im Verkaufsprospekt festgelegte Mindestaktienanteil, nicht die tatsächliche Quote zu einem Stichtag.
Wie sich das auswirkt
Ein Rechenbeispiel mit 1.000 Euro Gewinn aus einem Aktien-ETF, ohne Sparerpauschbetrag.
| Gewinn | 1.000 € |
| Teilfreistellung 30 % | 300 € bleiben steuerfrei |
| Steuerpflichtig | 700 € |
| Abgeltungsteuer 25 % plus Soli | rund 185 € |
| Effektiver Steuersatz | rund 18,5 % statt 26,4 % |
Die Freistellung gilt für Ausschüttungen, für die Vorabpauschale und für Gewinne beim Verkauf gleichermaßen.
Was man selbst tun muss
Nichts. Die Depotbank berücksichtigt die Teilfreistellung automatisch und führt nur den verbleibenden Betrag ab.
Wichtig ist allein der Freistellungsauftrag für den Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro je Person. Ohne ihn wird ab dem ersten Euro Steuer einbehalten, die man sich später über die Steuererklärung zurückholen muss.
Bei Kirchensteuer und Verlusten
Kirchensteuerpflichtige zahlen etwas mehr; der Satz sinkt dafür leicht. Verluste aus Fondsverkäufen werden ebenfalls um die Teilfreistellung gekürzt – 30 Prozent eines Verlusts bleiben also unberücksichtigt.
Quellen
- Investmentsteuergesetz – Paragraf 20 zur Teilfreistellung
- Bundesfinanzministerium – Anwendungsschreiben zum Investmentsteuerrecht
Stand: 27. September 2026. Angaben ohne Gewähr, keine Anlageberatung.