Risikolebensversicherung: Summe, Gesundheitsfragen und die Über-Kreuz-Gestaltung
Die Risikolebensversicherung zahlt eine vereinbarte Summe, wenn der Versicherte während der Laufzeit stirbt – und sonst nichts. Kein Sparanteil, keine Ablaufleistung, kein Rückkaufswert. Genau deshalb ist sie billig: Für eine halbe Million Euro Schutz zahlt ein gesunder Dreißigjähriger oft weniger als für sein Handy.
Wer sie braucht
Die Frage ist nicht, wer stirbt, sondern wer dann in Schwierigkeiten gerät. Eine Risikolebensversicherung ist für Menschen gedacht, die finanziell von einem anderen abhängen oder gemeinsam Schulden tragen.
| Situation | Bedarf |
|---|---|
| Familie mit Kindern, ein Hauptverdiener | hoch |
| Immobilienkredit zu zweit aufgenommen | hoch, mindestens in Höhe der Restschuld |
| Unverheiratetes Paar mit gemeinsamer Immobilie | hoch, dazu steuerlich heikel |
| Selbstständige mit Geschäftspartner oder Bürgschaft | hoch |
| Single ohne Unterhaltspflichten und ohne Schulden | keiner |
| Rentner mit abbezahltem Haus | in der Regel keiner |
Wie hoch die Summe sein sollte
Zwei Faustregeln sind verbreitet. Die eine setzt das drei- bis fünffache Bruttojahreseinkommen an. Die andere rechnet konkret: Restschuld der Immobilie plus den Betrag, der die Familie bis zur Selbstständigkeit der Kinder trägt.
Die zweite Rechnung ist ehrlicher. Wer 280.000 Euro Restschuld hat und zwei Kinder von vier und sieben Jahren, braucht die Restschuld plus etwa 15 Jahre lang die Lücke zwischen Witwenrente und laufenden Kosten. Je nach Haushalt ergibt das 400.000 bis 600.000 Euro – deutlich mehr, als die meisten Verträge abdecken.
Weil der Bedarf mit den Jahren sinkt, gibt es Verträge mit fallender Summe. Sie sind günstiger, passen aber nur dann, wenn der Rückgang dem tatsächlichen Tilgungsverlauf folgt.
Die Gesundheitsfragen
Hier entscheidet sich, ob der Vertrag im Ernstfall zahlt. Nach § 19 VVG muss der Versicherungsnehmer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Wer eine Vorerkrankung verschweigt, riskiert den Rücktritt des Versicherers – und zwar auch Jahre später, wenn der Leistungsfall eintritt.
- Vollständig und wahrheitsgemäß antworten, auch bei scheinbar belanglosen Behandlungen. Im Zweifel die eigene Patientenakte anfordern.
- Risikovoranfrage stellen. Sie erfolgt anonymisiert; eine Ablehnung wird nicht in der Hinweis- und Informationsdatenbank der Versicherungswirtschaft vermerkt. Ein regulärer Antrag mit Ablehnung schon – und erschwert jeden weiteren Antrag.
- Nach fünf Jahren endet das Rücktrittsrecht des Versicherers bei einfacher Fahrlässigkeit, bei Vorsatz oder Arglist nach zehn Jahren.
Der steuerliche Fallstrick bei Paaren
Dieser Punkt kostet jedes Jahr Familien sechsstellige Beträge. Entscheidend ist, wer den Vertrag abschließt und wer die Beiträge zahlt.
| Gestaltung | Folge im Todesfall |
|---|---|
| Partner A versichert sich selbst, Partner B ist Bezugsberechtigter | Die Leistung fällt in den Nachlass beziehungsweise unterliegt der Erbschaftsteuer |
| Partner B schließt den Vertrag auf das Leben von Partner A ab und zahlt die Beiträge selbst | Die Leistung ist keine erbschaftsteuerpflichtige Zuwendung |
Diese Über-Kreuz-Gestaltung ist bei Ehepaaren hilfreich und bei unverheirateten Paaren entscheidend. Der Freibetrag in der Steuerklasse III beträgt nur 20.000 Euro – bei 400.000 Euro Versicherungssumme wären ohne Gestaltung rund 114.000 Euro Erbschaftsteuer fällig. Wichtig ist, dass die Beiträge tatsächlich vom Konto des Versicherungsnehmers abgehen.
Worauf im Vertrag zu achten ist
- Nachversicherungsgarantie: Erhöhung der Summe ohne erneute Gesundheitsprüfung bei Heirat, Geburt oder Immobilienkauf.
- Verlängerungsoption: Laufzeit verlängern, ohne neu geprüft zu werden.
- Vorgezogene Leistung bei schwerer Krankheit mit begrenzter Lebenserwartung.
- Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit, meist gegen Aufpreis.
- Brutto- und Nettobeitrag: Beworben wird der Nettobeitrag nach Überschussbeteiligung. Der Versicherer darf bis zum Bruttobeitrag erhöhen. Der Abstand zwischen beiden sagt mehr über die Sicherheit der Kalkulation als der beworbene Preis.
- Bezugsrecht widerruflich oder unwiderruflich – und daran denken, es nach einer Trennung zu ändern.
Abgrenzung zur Kapitallebensversicherung
Die Kapitallebensversicherung verbindet Todesfallschutz mit Sparvorgang. Dadurch wird beides teurer und beides schwerer zu durchschauen. Die Trennung ist in der Regel klarer: Risikoschutz über eine Risikolebensversicherung, Vermögensaufbau getrennt davon.
Einordnung
Von allen Versicherungen hat die Risikolebensversicherung das beste Verhältnis von Beitrag zu abgesichertem Risiko – vorausgesetzt, es gibt überhaupt jemanden, der abzusichern ist. Wer keine Unterhaltspflichten und keine gemeinsamen Schulden hat, braucht sie nicht. Wer beides hat, sollte die Summe nicht am Beitrag orientieren, sondern am Bedarf.
Dieser Text ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
Quellen
- § 19 VVG, vorvertragliche Anzeigepflicht und Rechtsfolgen
- § 21 VVG, Fristen für die Rechte des Versicherers
- § 16 ErbStG, Freibeträge