Der Rechner ermittelt die Vorabpauschale für ein Fonds- oder ETF-Depot und die Steuer, die darauf anfällt. Er rechnet jede Kauftranche einzeln — bei einem Sparplan also alle zwölf Monatskäufe getrennt — und zeigt zu jedem Schritt die Vorschrift, aus der er folgt. Voreingestellt ist das Steuerjahr 2026 mit einem Basiszins von 3,20 Prozent.
Eingaben
Fonds und Jahr
Rücknahmepreise je Anteil
Anlage
Persönliche Abzüge
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Rechenweg
Tranchen
| Kauf | Kurs | Anteile | Basisertrag | Faktor | Vorabpauschale |
|---|
Was der Rechner berücksichtigt
- Zwölftelung. Für jeden vollen Monat vor dem Kaufmonat entfällt ein Zwölftel. Wer im Juli kauft, zahlt auf 6/12. Beim Sparplan summieren sich die Zwölftel auf 6,5 von 12 — wer hier mit der vollen Jahrespauschale rechnet, kommt auf einen deutlich zu hohen Wert.
- Deckel auf den Wertzuwachs. Die Vorabpauschale kann nie höher sein als der Wertzuwachs des Anteils im Kalenderjahr zuzüglich Ausschüttungen. Maßgeblich sind dabei der erste und der letzte Rücknahmepreis des gesamten Jahres — auch für Anteile, die erst im Laufe des Jahres gekauft wurden.
- Teilfreistellung. Je Fondstyp 30, 15, 60 oder 80 Prozent, bei sonstigen Fonds keine.
- Reihenfolge der Abzüge. Erst Teilfreistellung, dann Verlustverrechnungstopf, dann Sparer-Pauschbetrag, dann die Steuer.
- Kirchensteuer. 26,375 Prozent ohne, 27,819 Prozent bei 8 Prozent und 27,995 Prozent bei 9 Prozent Kirchensteuer.
- Negativer Basiszins. In den Jahren 2021 und 2022 war er negativ — dann fällt keine Vorabpauschale an. Der Rechner weist das aus statt einen Betrag zu zeigen.
Was er nicht abdeckt
- Mehrere Fonds gleichzeitig. Für ein Depot mit verschiedenen Positionen rechnet man jede einzeln.
- Die Steuer beim späteren Verkauf. Gezahlte Vorabpauschalen werden dann angerechnet, damit nichts doppelt besteuert wird.
- Depots im Ausland, betriebliches Vermögen und Spezial-Investmentfonds.
Woher die Zahlen kommen
Die Rücknahmepreise stehen in der Jahressteuerbescheinigung der Bank oder lassen sich beim Fondsanbieter abrufen. Entscheidend sind der erste und der letzte Rücknahmepreis des Kalenderjahres, nicht der Börsenkurs und nicht der eigene Kaufkurs. Den Basiszins gibt das Bundesministerium der Finanzen jedes Jahr im Januar bekannt; für 2026 mit Schreiben vom 13. Januar 2026.
Rechtsgrundlagen
- Basisertrag, Begrenzung auf den Mehrbetrag und Zufluss: § 18 InvStG
- Teilfreistellung: § 20 InvStG
- Verlustverrechnung durch die Bank: § 43a Abs. 3 EStG
- Sparer-Pauschbetrag: § 20 Abs. 9 EStG
- Vorabpauschale — ausführlich erklärt: wozu sie dient, wie sie entsteht und was in schwachen Börsenjahren passiert
- Teilfreistellung — welcher Satz für welchen Fondstyp gilt
- Freistellungsauftrag — damit der Sparer-Pauschbetrag auch genutzt wird
- Abgeltungssteuer — die Besteuerung von Kapitalerträgen im Überblick
- ETF-Sparplan — warum beim Sparplan jede Rate einzeln zählt
- ETF-Rechner — Entwicklung eines Sparplans über die Jahre
Der Rechner ist eine Hilfe zur Einordnung und ersetzt keine Steuerberatung. Maßgeblich ist die Abrechnung der Bank. Stand: 11. Oktober 2026.