Die französische Nationalversammlung hat am 16. Oktober 2026 einen Änderungsantrag zum Haushaltsgesetz 2027 angenommen, der den Tausch von Kryptowerten in Stablecoins steuerpflichtig machen würde. Bisher bleibt ein solcher Tausch in Frankreich steuerfrei gestellt, solange kein Euro fließt. Die Abstimmung ging mit 38 zu 37 Stimmen aus – eine Stimme Vorsprung bei 25 Enthaltungen.
Zwischen diesem Beschluss und geltendem Recht liegt allerdings noch der gesamte Haushaltsprozess. Was genau steht im Antrag, und wie weit trägt die Entscheidung?
Was der Antrag ändern würde
Der Antrag mit der Nummer 3898 stammt von dem Abgeordneten Nicolas Sansu und 16 Mitunterzeichnern der Fraktion GDR. Eingereicht wurde er am 10. Oktober 2026. Er ändert Artikel 150 VH bis des französischen Steuergesetzbuchs, des Code général des impôts.
Dieser Artikel regelt, wann beim Verkauf digitaler Vermögenswerte Steuern anfallen. Entscheidend ist eine Ausnahme darin: Der Tausch eines Kryptowerts gegen einen anderen löst keine Steuer aus, solange kein Geld zufließt. Französische Anleger müssen solche Vorgänge bisher nicht einmal erklären.
Genau diese Ausnahme soll für eine Gruppe von Token entfallen – für E-Geld-Token im Sinne der europäischen Verordnung über Märkte für Kryptowerte, kurz MiCA. Wer künftig Bitcoin oder Ether in einen solchen Token tauscht, würde den Vorgang wie einen Verkauf versteuern. Auch dann, wenn nie ein Euro auf dem Konto landet. Gelten soll das für Veräußerungen und Tauschvorgänge ab dem 1. Januar 2027.
Für Bestände, die vor 2027 gekauft wurden, sieht der Antrag eine Übergangsregel vor: Entweder weist der Anleger die Anschaffungskosten einzeln nach, oder der Gesamtanschaffungspreis wird anteilig nach dem Wert zum 31. Dezember 2026 aufgeteilt. Gegenfinanziert werden soll der Vorschlag über eine zusätzliche Tabaksteuer.
Woher die 31,4 Prozent kommen
Im Antragstext steht kein Prozentsatz. Der Antrag hebt allein die Steuerbefreiung auf. Was danach greift, ist der reguläre französische Pauschalsatz auf Kapitalerträge – und der liegt seit diesem Jahr bei 31,4 Prozent.
Dieser Satz lag jahrelang bei 30 Prozent: 12,8 Prozent Einkommensteuer plus 17,2 Prozent Sozialabgaben. Zum Jahreswechsel hat sich das geändert. Das französische Sozialversicherungsfinanzierungsgesetz für 2026 hob die allgemeine Sozialabgabe CSG auf Kapitaleinkünfte von 9,2 auf 10,6 Prozent an. Damit steigen die Sozialabgaben auf 18,6 Prozent.
| Bestandteil | Satz |
|---|---|
| Einkommensteuer (pauschal) | 12,8 % |
| Sozialabgaben nach der CSG-Erhöhung | 18,6 % |
| Gesamtbelastung | 31,4 % |
Die 31,4 Prozent sind also keine Erfindung des Antrags, sondern der Satz, der in Frankreich ohnehin auf Kapitalerträge anfällt. Besteuert wird dabei der Gewinn, nicht der umgetauschte Betrag.
Was heute gilt und was sich ändern würde
| Heute | Nach dem Antrag | |
|---|---|---|
| Krypto gegen Krypto | steuerfrei gestellt, nicht erklärungspflichtig | unverändert steuerfrei gestellt |
| Krypto gegen Stablecoin | steuerfrei gestellt | steuerpflichtiger Vorgang |
| Krypto gegen Euro | steuerpflichtig | steuerpflichtig |
| Satz auf den Gewinn | 31,4 % | 31,4 % |
| Wirksam ab | – | 1. Januar 2027 |
Die praktische Folge wäre erheblich. Wer heute bei fallenden Kursen in einen Stablecoin ausweicht, um später wieder einzusteigen, löst damit in Frankreich keine Steuer aus. Künftig wäre jeder dieser Schritte ein steuerlicher Vorgang mit Gewinnermittlung.
Welche Stablecoins wären betroffen?
Der Antrag nennt keine Produktnamen. Er verweist auf die Definition des E-Geld-Tokens in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 7 der MiCA-Verordnung. Gemeint sind damit Token, die ihren Wert an eine einzelne amtliche Währung koppeln – also das, was im Sprachgebrauch Stablecoin heißt.
Ob ein bestimmter Token darunterfällt, hängt an seiner aufsichtsrechtlichen Einordnung unter MiCA und nicht an seinem Marketing. Einzelne Produktnamen wie USDC oder EURC kommen im Antrag nicht vor. Wer wissen will, ob sein Token erfasst wäre, muss dessen MiCA-Status prüfen.
Wie weit trägt der Beschluss?

Hier lohnt der genaue Blick, denn zwischen einem angenommenen Änderungsantrag und geltendem Recht liegen mehrere Stufen.
Belegbar ist: Der Finanzausschuss hat die Ausschussfassung des Antrags angenommen. Das Plenum der Nationalversammlung hat die inhaltsgleiche Fassung am 16. Oktober 2026 in namentlicher Abstimmung angenommen. Das ist mehr als ein Ausschussvotum – es ist eine Entscheidung des Parlaments in erster Lesung.
| Abstimmung | Wert |
|---|---|
| Teilnehmende | 100 |
| Gültige Stimmen | 75 |
| Absolute Mehrheit | 38 |
| Ja | 38 |
| Nein | 37 |
| Enthaltungen | 25 |
Zugleich zeigen die Zahlen, wie dünn die Mehrheit war. 38 von 577 Abgeordneten haben zugestimmt, bei 25 Enthaltungen wurde die absolute Mehrheit exakt erreicht. Bei einer einzigen abweichenden Stimme wäre der Antrag gescheitert.
Was noch fehlt, bis daraus Recht wird: die Abstimmung über den Einnahmenteil des Haushalts, die Abstimmung über den Gesamttext, die Beratung im Senat, gegebenenfalls ein Vermittlungsverfahren und schließlich die Verkündung. Keiner dieser Schritte war am 20. Oktober 2026 abgeschlossen. Einzelne Änderungsanträge fallen in diesem Verfahren regelmäßig wieder heraus.
Was heißt das für deutsche Anleger?
Unmittelbar nichts. Der Antrag betrifft das französische Steuergesetzbuch und gilt für in Frankreich Steuerpflichtige.
In Deutschland richtet sich die Besteuerung von Kryptowerten nach § 23 Einkommensteuergesetz. Der Tausch eines Kryptowerts gegen einen anderen – auch gegen einen Stablecoin – gilt hier bereits als Veräußerung und ist damit steuerlich relevant. Nach Ablauf der einjährigen Haltefrist bleiben Gewinne steuerfrei. Deutschland behandelt den Vorgang also strenger als Frankreich bisher, kennt aber die Haltefrist, die Frankreich nicht hat.
Mehr zur Besteuerung von Kapitalerträgen steht in unserem Beitrag zur Abgeltungssteuer. Grundlagen zu den beiden größten Kryptowerten finden Sie unter Bitcoin und Ethereum.
Fazit
Belegt sind der knappe Ausgang mit 38 zu 37, der geplante Geltungsbeginn 2027, die Steuerpflicht auch ohne Auszahlung in Euro und der Satz von 31,4 Prozent auf den Gewinn. Offen ist der entscheidende Teil: Ein in erster Lesung angenommener Änderungsantrag ist kein Gesetz.
Bemerkenswert ist weniger der Steuersatz als die Grundsatzfrage dahinter. Frankreich würde Stablecoins steuerlich näher an Geld rücken als an Kryptowerte. Wer sie als Ausweichhafen innerhalb eines Portfolios nutzt, verlöre damit genau die Eigenschaft, die sie dafür attraktiv macht.
Ob es so kommt, entscheidet sich nicht an diesem einen Votum, sondern im weiteren Haushaltsverfahren. Eine Stimme Vorsprung bei 25 Enthaltungen ist keine Mehrheit, auf die man ein Steuergesetz baut.
Fragen und Antworten
Ist die Steuer schon beschlossen?
Nein. Die Nationalversammlung hat den Änderungsantrag in erster Lesung angenommen. Bis daraus geltendes Recht wird, fehlen die Abstimmung über den Einnahmenteil, die Abstimmung über den Gesamthaushalt, die Senatsberatung und die Verkündung.
Wie knapp war die Abstimmung wirklich?
38 Ja-Stimmen gegen 37 Nein-Stimmen bei 25 Enthaltungen. Die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen lag bei 38 und wurde damit exakt erreicht.
Wären USDC und EURC betroffen?
Der Antrag nennt keine Namen, sondern verweist auf die MiCA-Definition des E-Geld-Tokens. Ob ein bestimmter Stablecoin darunterfällt, richtet sich nach dessen aufsichtsrechtlicher Einordnung.
Würde die Steuer auch ohne Auszahlung in Euro anfallen?
Nach dem Antragstext ja. Entscheidend wäre der Tausch in einen E-Geld-Token, nicht der Zufluss von Euro.
Woher stammen die 31,4 Prozent?
Aus dem regulären französischen Pauschalsatz: 12,8 Prozent Einkommensteuer plus 18,6 Prozent Sozialabgaben. Die Sozialabgaben stiegen, weil das Sozialversicherungsfinanzierungsgesetz 2026 die CSG auf Kapitaleinkünfte von 9,2 auf 10,6 Prozent angehoben hat. Im Antrag selbst steht kein Prozentsatz.
Wird der Gewinn oder der getauschte Betrag besteuert?
Der Gewinn. Artikel 150 VH bis des Code général des impôts besteuert die Wertsteigerung, nicht den Umsatz.
Ändert sich dadurch etwas an der deutschen Besteuerung?
Nein. In Deutschland gilt weiterhin § 23 Einkommensteuergesetz mit der einjährigen Haltefrist.
Quellen
- Assemblée nationale: Amendement n° I-3898 zum PLF 2027
- Assemblée nationale: Scrutin public n° 8836 vom 16. Oktober 2026
- Assemblée nationale: Amendement n° I-CF1826, Commission des finances
- BOFiP: Besteuerung von Veräußerungen digitaler Vermögenswerte
- Sénat: Das Wesentliche zum Sozialversicherungsfinanzierungsgesetz 2026
- EUR-Lex: Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte