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Schenkungsteuer: Freibeträge, Zehnjahresregel und Gestaltung
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Zwei Hände verschiedener Generationen reichen sich einen Hausschlüssel über einen Holztisch

Schenkungsteuer: Freibeträge, Zehnjahresregel und Gestaltung

Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer stehen im selben Gesetz, haben dieselben Freibeträge und dieselben Steuersätze. Ein einziger Unterschied macht die Schenkung zum wichtigsten Instrument der Vermögensübertragung: Der Freibetrag steht alle zehn Jahre erneut zur Verfügung. Wer früh anfängt, überträgt dasselbe Vermögen mit zwei oder drei Freibeträgen statt mit einem.

Freibeträge und Sätze

BeschenkterFreibetrag je zehn JahreSteuerklasse
Ehegatte, eingetragener Lebenspartner500.000 €I
Kind, Stiefkind400.000 €I
Enkel200.000 €I
Eltern und Großeltern20.000 €II
Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder20.000 €II
alle übrigen, auch Lebensgefährten20.000 €III

Ein Unterschied zum Erbfall fällt in der Tabelle auf: Eltern und Großeltern stehen bei einer Schenkung in Klasse II mit 20.000 Euro, beim Erbfall in Klasse I mit 100.000 Euro. Wer Vermögen an die eigenen Eltern zurückgeben will, fährt zu Lebzeiten schlechter.

Die Steuersätze sind identisch mit denen der Erbschaftsteuer: in Klasse I von 7 bis 30 Prozent, in Klasse II von 15 bis 43 Prozent, in Klasse III 30 oder 50 Prozent. Maßgeblich ist der Erwerb nach Abzug des Freibetrags, und der ermittelte Satz gilt für den gesamten steuerpflichtigen Betrag.

Die Zehnjahresregel

§ 14 ErbStG bestimmt, dass mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile zusammengerechnet werden; dem letzten Erwerb werden die früheren mit ihrem damaligen Wert zugerechnet. Die auf die früheren Erwerbe entfallende Steuer wird abgezogen.

Daraus folgen drei Dinge, die in der Praxis zählen:

  • Die Frist läuft je Personenpaar. Vater und Mutter haben jeweils eigene Freibeträge gegenüber demselben Kind. Ein Kind kann also von beiden Eltern je 400.000 Euro steuerfrei erhalten, zusammen 800.000 Euro.
  • Die Frist läuft taggenau. Zehn Jahre und ein Tag nach der ersten Schenkung steht der volle Freibetrag wieder bereit.
  • Der frühere Wert zählt. Eine Immobilie, die 2016 mit 300.000 Euro bewertet wurde und heute 500.000 Euro wert ist, geht mit 300.000 Euro in die Zusammenrechnung ein. Wertsteigerungen nach der Übertragung bleiben außen vor.

Rechenbeispiel

Ein Elternpaar möchte 1,2 Millionen Euro auf zwei Kinder übertragen.

VarianteVorgehenSteuer
Alles im Erbfallje Kind 600.000 € abzüglich 400.000 € Freibetragje Kind 11 % auf 200.000 €, zusammen 44.000 €
Schenkung, beide Elternteileje Elternteil 300.000 € an jedes Kind0 €, jeder Freibetrag reicht

Der Unterschied entsteht nicht durch einen Trick, sondern dadurch, dass vier Freibeträge genutzt werden statt zwei. Voraussetzung ist, dass das Vermögen beiden Elternteilen gehört – bei Alleineigentum eines Partners greift nur dessen Freibetrag.

Was ohne Freibetrag steuerfrei bleibt

  • Das Familienheim unter Ehegatten. Die Übertragung der selbstgenutzten Wohnimmobilie zwischen Ehegatten ist zu Lebzeiten ohne Flächengrenze und ohne Behaltensfrist steuerfrei, und sie verbraucht den Freibetrag nicht.
  • Übliche Gelegenheitsgeschenke. Was nach Anlass und Vermögensverhältnissen üblich ist, bleibt steuerfrei.
  • Angemessener Unterhalt und Ausbildungskosten.

Nießbrauch als Gestaltung

Wer eine Immobilie überträgt, aber die Mieteinnahmen oder das Wohnrecht behalten will, behält sich den Nießbrauch vor. Der Kapitalwert dieses Rechts mindert den steuerpflichtigen Erwerb – je jünger der Schenker, desto höher der Abzug. Das ist der Grund, warum eine frühe Übertragung mit Nießbrauchsvorbehalt steuerlich oft günstiger ausfällt als eine späte.

Pflichten

Eine Schenkung ist dem Finanzamt binnen drei Monaten anzuzeigen, formlos und unabhängig davon, ob Steuer anfällt. Schenker und Beschenkter sind beide verpflichtet. Notare und Banken melden ihrerseits. Steuerschuldner sind Beschenkter und Schenker gemeinsam – das Finanzamt kann sich an beide halten, was bei Schenkungen an Minderjährige praktisch bedeutsam ist.

Eine Schenkung von Grundbesitz bedarf der notariellen Beurkundung; ein Schenkungsversprechen ohne Beurkundung wird erst mit dem Vollzug wirksam.

Einordnung

Die Zehnjahresregel belohnt frühes Handeln und bestraft Zuwarten. Wer mit 60 beginnt, kann bis 80 drei Freibeträge nutzen; wer mit 78 beginnt, einen. Dem steht ein Risiko gegenüber, das keine Steuerersparnis aufwiegt: Verschenktes Vermögen ist weg. Eine Rückforderung ist nur in engen Grenzen möglich, etwa bei grobem Undank oder bei Verarmung des Schenkers. Wer überträgt, sollte Rückfallklauseln und den eigenen Bedarf im Alter vorher durchrechnen.

Dieser Text ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Zum Depot für Kinder siehe Kinderdepot.

Quellen

  • § 14 ErbStG, Berücksichtigung früherer Erwerbe
  • § 15 ErbStG, Steuerklassen
  • § 16 ErbStG, Freibeträge
  • § 19 ErbStG, Steuersätze
  • § 13 ErbStG, Steuerbefreiungen einschließlich Familienheim unter Ehegatten