Depotübertrag: kostenlos, aber mit steuerlichen Fallstricken
Ein Depotübertrag kostet nichts. Das ist keine Kulanz der Banken, sondern geltendes Recht: Der Bundesgerichtshof hat Entgeltklauseln für die Übertragung von Wertpapieren in ein anderes Depot für unwirksam erklärt. Wer trotzdem eine Rechnung bekommt, sollte widersprechen.
Die Rechtslage
Im Leitsatz des Urteils vom 30. November 2004 heißt es: Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, in denen ein Entgelt für die Übertragung von Wertpapieren in ein anderes Depot gefordert wird, verstoßen gegen § 307 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Nummer 1 BGB. Das gilt ausdrücklich auch für Übertragungen innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung.
Die Begründung ist einfach: Die Herausgabe der Wertpapiere ist eine gesetzliche Pflicht der Bank, keine zusätzliche Leistung. Für die Erfüllung einer eigenen Pflicht darf sie kein Entgelt verlangen.
Zwei Einschränkungen gibt es. Fremde Kosten, etwa Gebühren ausländischer Lagerstellen, dürfen weitergereicht werden. Und bei Depots im Ausland gilt deutsches Recht nicht ohne Weiteres.
Der Ablauf
| Schritt | Was passiert | Dauer |
|---|---|---|
| 1 | Neues Depot eröffnen, Legitimation abschließen | 1 bis 3 Tage |
| 2 | Übertragungsauftrag bei der neuen Bank stellen | wenige Minuten |
| 3 | Neue Bank fordert die Papiere bei der alten an | – |
| 4 | Übertragung Position für Position | 1 bis 4 Wochen, bei Auslandsbezug länger |
| 5 | Altes Depot auflösen, falls gewünscht | nach Abschluss |
Der Auftrag läuft über die aufnehmende Bank. Das ist kein Formalismus: Sie hat ein Interesse daran, dass der Übertrag klappt, die abgebende Bank nicht.
Der steuerliche Teil – hier wird es wichtig
Beim Übertrag werden die Anschaffungsdaten mitgeliefert: Kaufkurs, Kaufdatum, bereits genutzte Verlusttöpfe. Nur so kann die neue Bank später den richtigen Gewinn versteuern.
| Fall | Folge |
|---|---|
| Übertrag ohne Eigentümerwechsel, Anschaffungsdaten werden übermittelt | steuerneutral, nichts passiert |
| Anschaffungsdaten fehlen | Ersatzbemessungsgrundlage: 30 % des Veräußerungserlöses gelten als Gewinn |
| Übertrag mit Gläubigerwechsel, etwa als Schenkung | gilt als Veräußerung, es sei denn, die Schenkung wird der Bank angezeigt |
Die mittlere Zeile ist der teuerste Fehler. Wenn die Anschaffungsdaten nicht ankommen – typisch bei Überträgen aus dem Ausland –, unterstellt das Gesetz pauschal 30 Prozent des Erlöses als Gewinn. Bei einer Position, die tatsächlich nur zehn Prozent im Plus steht, zahlt man dann das Dreifache an Steuer. Zurückholen lässt sich das nur über die Steuererklärung mit Belegen über die tatsächlichen Anschaffungskosten.
Deshalb gilt: Vor dem Übertrag alte Kaufabrechnungen sichern. Nach dem Übertrag die Einstandskurse im neuen Depot prüfen.
Was mitgeht und was nicht
- Verlustverrechnungstöpfe gehen nicht automatisch mit. Die alte Bank stellt auf Antrag eine Verlustbescheinigung aus – Frist ist der 15. Dezember des Jahres. Ohne sie bleibt der Verlusttopf bei der alten Bank liegen und verfällt praktisch, wenn dort keine Gewinne mehr anfallen.
- Der Freistellungsauftrag geht nicht mit. Er muss bei der neuen Bank neu erteilt werden.
- Sparpläne gehen nicht mit. Sie sind bei der neuen Bank neu einzurichten.
- Bruchstücke von Fondsanteilen können viele Banken nicht übertragen; sie werden verkauft, und dabei fällt Steuer an.
- Nicht alle Wertpapiere sind bei jeder Bank handelbar. Was die neue Bank nicht führt, bleibt liegen oder muss verkauft werden.
Teilübertrag oder alles
Beides ist möglich. Ein Teilübertrag ist sinnvoll, wenn einzelne Papiere bei der alten Bank günstiger zu handeln sind oder wenn ein Verlusttopf dort noch gebraucht wird. Wer das Depot ganz auflösen will, sollte den Übertrag abwarten, bevor er kündigt – ein geschlossenes Depot macht Nachfragen mühsam.
Viele Broker zahlen eine Wechselprämie. Sie ist steuerpflichtig und wird von der neuen Bank als Kapitalertrag gemeldet.
Einordnung
Der Depotübertrag selbst ist unkompliziert und kostenlos. Aufwand macht nur das Drumherum: Verlustbescheinigung rechtzeitig beantragen, Freistellungsauftrag neu erteilen, Sparpläne neu anlegen und nach dem Übertrag die Einstandskurse kontrollieren. Wer diese vier Punkte abarbeitet, hat den Wechsel sauber hinter sich.
Dieser Text ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Zur Auswahl eines neuen Anbieters siehe Depot eröffnen.
Quellen
- BGH, Urteil vom 30. November 2004, Aktenzeichen XI ZR 200/03
- § 307 BGB, Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
- § 43a EStG, Ersatzbemessungsgrundlage beim Steuerabzug
- § 43 Absatz 1 Satz 5 und 6 EStG, Depotübertrag mit und ohne Gläubigerwechsel