Pendlerpauschale: 0,38 Euro ab dem ersten Kilometer
Die Entfernungspauschale, im Alltag Pendlerpauschale genannt, beträgt 0,38 Euro je vollem Entfernungskilometer – vom ersten Kilometer an. Die frühere Staffelung mit 0,30 Euro für die ersten zwanzig Kilometer ist entfallen. Wer 30 Kilometer zur Arbeit fährt, kommt damit bei 220 Arbeitstagen auf 2.508 Euro Werbungskosten.
Die Rechenregeln
| Satz | 0,38 € je vollem Entfernungskilometer |
| Gezählt wird | die einfache Entfernung, nicht Hin- und Rückweg |
| Maßgeblich | die kürzeste Straßenverbindung |
| Ausnahme davon | eine längere Strecke, wenn sie offensichtlich verkehrsgünstiger ist und regelmäßig genutzt wird |
| Höchstbetrag | 4.500 € im Kalenderjahr |
| Höchstbetrag entfällt | bei Nutzung eines eigenen oder überlassenen Kraftwagens |
| Nicht anwendbar | auf Flugstrecken und steuerfreie Sammelbeförderung |
Zwei Punkte werden dabei regelmäßig falsch gemacht. Erstens zählt nur die einfache Strecke – die Pauschale gilt den gesamten Arbeitsweg ab. Zweitens werden nur volle Kilometer angesetzt; 24,8 Kilometer sind 24 Kilometer.
Rechenbeispiele
| Entfernung | Arbeitstage | Pauschale |
|---|---|---|
| 10 km | 220 | 836 € |
| 20 km | 220 | 1.672 € |
| 30 km | 220 | 2.508 € |
| 50 km | 220 | 4.180 € |
| 80 km | 220 | 6.688 € |
Die letzte Zeile zeigt, warum der Höchstbetrag wichtig ist: 6.688 Euro liegen über 4.500 Euro. Wer mit dem eigenen Auto fährt, darf den vollen Betrag ansetzen. Wer mit Bus und Bahn fährt, ist auf 4.500 Euro gedeckelt – es sei denn, die tatsächlichen Ticketkosten liegen darüber, dann können diese angesetzt werden.
Wann sich die Pauschale überhaupt auswirkt
Die Pendlerpauschale ist kein Abzug von der Steuer, sondern von den Einkünften. Sie zählt zu den Werbungskosten, und Arbeitnehmern steht ohnehin ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag zu, der automatisch berücksichtigt wird. Wirksam wird die Fahrtstrecke also erst, wenn die Werbungskosten insgesamt diesen Pauschbetrag übersteigen.
Bei 0,38 Euro je Kilometer und 220 Arbeitstagen ist das ab etwa 15 Kilometern einfacher Entfernung der Fall. Darunter lohnt sich die Angabe nur, wenn weitere Werbungskosten hinzukommen – Arbeitsmittel, Fortbildung, Beiträge zu Berufsverbänden, ein häusliches Arbeitszimmer.
Der Steuervorteil entspricht dem persönlichen Grenzsteuersatz. Bei 30 Prozent Grenzsteuersatz bringen 2.508 Euro Pauschale rund 752 Euro weniger Steuer, nicht 2.508 Euro.
Die Mobilitätsprämie
Wer so wenig verdient, dass er keine Einkommensteuer zahlt, hat von Werbungskosten nichts. Für diesen Fall gibt es nach §§ 101 ff. EStG die Mobilitätsprämie. Sie knüpft an die Entfernungspauschale ab dem 21. vollen Entfernungskilometer an und greift, soweit das zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt.
Bei Arbeitnehmern gilt zusätzlich, dass die Pauschale für diese Kilometer den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen muss. Die Prämie wird auf Antrag mit der Steuererklärung festgesetzt und ausgezahlt; sie betrifft in der Praxis Teilzeitkräfte und Geringverdiener mit langem Arbeitsweg.
Homeoffice und Pendeln
Die Pauschale gibt es nur für Tage, an denen die erste Tätigkeitsstätte tatsächlich aufgesucht wurde. Für Homeoffice-Tage greift stattdessen die Tagespauschale für die häusliche Arbeit. Beides am selben Tag geht grundsätzlich nicht; wer morgens im Büro war und nachmittags zu Hause gearbeitet hat, setzt die Entfernungspauschale an.
Das Finanzamt prüft die Zahl der Arbeitstage bei auffälligen Angaben. Üblich sind je nach Urlaub und Krankheit 220 bis 230 Tage bei einer Fünftagewoche; wer 250 Tage ansetzt, sollte das erklären können.
Was sonst noch zählt
- Fahrgemeinschaften: Jeder Mitfahrer setzt seine eigene Entfernung an, auch wenn er nicht selbst fährt. Umwege zum Abholen zählen nicht.
- Verkehrsmittel egal: Die Pauschale gilt unabhängig davon, ob jemand mit dem Auto, dem Rad, dem Bus oder zu Fuß kommt.
- Zweitwohnung: Bei mehreren Wohnungen zählt die weiter entfernte nur, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet.
- Jobticket: Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse mindern den abziehbaren Betrag.
Einordnung
Die Umstellung auf einen einheitlichen Satz ab dem ersten Kilometer entlastet vor allem Kurz- und Mittelstreckenpendler, die vorher für die ersten zwanzig Kilometer nur 0,30 Euro ansetzen konnten. Bei 20 Kilometern Entfernung sind das 352 Euro mehr Werbungskosten im Jahr. Für Fernpendler ändert sich wenig, weil sie ab dem 21. Kilometer schon vorher 0,38 Euro bekamen.
Dieser Text ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Was in Deutschland verdient wird, steht unter Was verdienen die Deutschen.
Quellen
- § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 EStG, Entfernungspauschale
- § 101 EStG, Bemessungsgrundlage und Höhe der Mobilitätsprämie