Ein Kinderdepot läuft auf den Namen des Kindes, wird von den Eltern verwaltet und geht mit dem 18. Geburtstag vollständig in dessen Hände über. Der steuerliche Vorteil ist erheblich – die Konsequenzen ebenfalls.
Was ein Kinderdepot ausmacht
| Inhaber | das Kind, von der ersten Einzahlung an |
| Verwaltung | beide sorgeberechtigten Elternteile |
| Verfügung | ab dem 18. Geburtstag allein das Kind |
| Anlagen | ETFs, Fonds, Aktien wie bei jedem Depot |
| Sparrate | bei vielen Anbietern ab einem Euro |
| Kosten | Depotführung meist kostenlos |
Die Bezeichnungen Kinderdepot, Juniordepot und Depot für Minderjährige meinen dieselbe Konstruktion. Rechtlich handelt es sich um ein gewöhnliches Wertpapierdepot, dessen Inhaber minderjährig ist.
Der Steuervorteil im Detail
Weil das Depot dem Kind gehört, gelten dessen eigene Freibeträge – und die sind hoch, solange kein weiteres Einkommen vorliegt:
| Freibetrag | Höhe 2026 | Wofür |
|---|---|---|
| Grundfreibetrag | 12.348 € | steuerfreies Einkommen insgesamt |
| Sparerpauschbetrag | 1.000 € | Kapitalerträge |
| Sonderausgabenpauschale | 36 € | pauschal |
| Zusammen | rund 13.384 € | jährlich steuerfreie Kapitalerträge |
Zum Vergleich: Im Depot der Eltern wären auf dieselben Erträge rund 26 Prozent Abgeltungsteuer fällig, sobald deren eigener Sparerpauschbetrag ausgeschöpft ist.
Freistellungsauftrag und NV-Bescheinigung
Damit die Bank keine Steuer einbehält, braucht es zwei Dinge – je nach Höhe der Erträge:
| Bis 1.000 € Erträge | Freistellungsauftrag bei der Depotbank genügt |
| Darüber hinaus | Nichtveranlagungsbescheinigung beim Finanzamt beantragen |
| Gültigkeit der NV-Bescheinigung | in der Regel drei Jahre |
| Kosten | keine |
Die Bescheinigung wird beim Wohnsitzfinanzamt beantragt und bei der Bank hinterlegt. Ohne sie zieht die Bank ab dem ersten Euro über dem Pauschbetrag Steuern ein, die erst über die Steuererklärung zurückkommen.
Faustregel: Freistellungsauftrag immer, NV-Bescheinigung sobald die Erträge 1.000 Euro übersteigen. Einzelheiten im Beitrag zum Freistellungsauftrag.
Die drei Fallstricke
Mit 18 gehört das Geld dem Kind
Am 18. Geburtstag endet die elterliche Verwaltung vollständig. Das Kind kann das Depot auflösen und das Geld ausgeben, wofür es möchte – ein Auto, eine Weltreise, was auch immer.
Rechtlich lässt sich daran nichts ändern. Wer diese Kontrolle nicht abgeben möchte, spart besser im eigenen Depot und überträgt das Geld später bewusst.
Die Familienversicherung
Kinder sind in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei mitversichert, solange ihr Gesamteinkommen unter der Grenze bleibt – 2026 rund 535 Euro im Monat, also etwa 6.400 Euro im Jahr.
Kapitalerträge zählen dabei mit. Bei üblichen Sparraten ist das unproblematisch, bei größeren Depots mit hohen Ausschüttungen kann die beitragsfreie Mitversicherung entfallen.
Ein Grund, bei Kinderdepots eher thesaurierende als ausschüttende ETFs zu wählen: Was nicht ausgeschüttet wird, taucht als Ertrag zunächst kaum auf.
Das BAföG
Beim BAföG-Antrag zählt das Vermögen des Kindes. Für Studierende unter 30 Jahren liegt der Freibetrag bei 15.000 Euro. Was darüber liegt, mindert den Anspruch oder lässt ihn entfallen.
Ein über achtzehn Jahre bespartes Depot erreicht diese Grenze leicht. Wer mit BAföG-Bedarf rechnet, sollte das einkalkulieren.
Kinderdepot oder eigenes Depot?
| Kriterium | Kinderdepot | Depot der Eltern |
|---|---|---|
| Steuern | bis 13.384 € Erträge frei | Abgeltungsteuer nach Freibetrag |
| Eigentum | beim Kind | bei den Eltern |
| Kontrolle ab 18 | entfällt | bleibt bestehen |
| BAföG | zählt als Vermögen des Kindes | zählt nicht |
| Familienversicherung | kann betroffen sein | nicht betroffen |
| Schenkungsteuer | Freibetrag 400.000 € je Elternteil | entfällt |
Die Faustregel: Bei kleineren Sparraten überwiegt der Steuervorteil. Bei größeren Summen, absehbarem BAföG-Bedarf oder Zweifeln an der Reife mit 18 ist das eigene Depot die ruhigere Lösung.
Eine Mischung ist ebenfalls möglich: ein Teil im Kinderdepot für den Steuervorteil, ein Teil im eigenen Depot als Reserve.
Was bei der Eröffnung nötig ist
| Geburtsurkunde | des Kindes |
| Ausweise | beider sorgeberechtigter Elternteile |
| Zustimmung | beider Elternteile, auch bei getrennt Lebenden |
| Steuer-Identifikationsnummer | des Kindes |
| Schufa-Prüfung | beim reinen Depot nicht erforderlich |
Die Eröffnung läuft online oder per Post und dauert wenige Tage. Der Ablauf entspricht im Übrigen dem im Beitrag Depot eröffnen beschriebenen Verfahren.
Worauf es bei der Anbieterwahl ankommt
Sparplankosten. Bei Raten von 25 oder 50 Euro fallen prozentuale Gebühren stark ins Gewicht. Anbieter mit kostenlosen ETF-Sparplänen sind hier im Vorteil.
Mindestrate. Manche Anbieter beginnen bei einem Euro, andere bei 25 oder 50.
ETF-Auswahl. Für einen Welt-ETF reicht jedes Angebot; wer breiter streuen möchte, braucht mehr Auswahl.
Depotführungsgebühr. Bei Kinderdepots meist kostenlos, im Einzelfall aber an Bedingungen geknüpft.
Eine Übersicht der Anbieter steht im Beitrag zu den Brokern.
Was aus regelmäßigen Sparraten wird
Die folgende Rechnung unterstellt eine durchschnittliche Rendite von sieben Prozent im Jahr – der langfristige Durchschnitt breit streuender Aktienindizes vor Steuern und Inflation.
| Monatliche Rate | Einzahlung in 18 Jahren | Depotwert nach 18 Jahren | Davon Kursgewinn |
|---|---|---|---|
| 25 € | 5.400 € | rund 10.700 € | 5.300 € |
| 50 € | 10.800 € | rund 21.400 € | 10.600 € |
| 100 € | 21.600 € | rund 42.800 € | 21.200 € |
| 150 € | 32.400 € | rund 64.200 € | 31.800 € |
| 200 € | 43.200 € | rund 85.600 € | 42.400 € |
Was daran auffällt: Etwa die Hälfte des Endbetrags stammt nicht aus den Einzahlungen, sondern aus dem Zinseszinseffekt. Bei kürzeren Zeiträumen fällt dieser Anteil deutlich geringer aus – genau deshalb ist der frühe Start entscheidender als die Höhe der Rate.
Wer erst mit zehn Jahren beginnt und dann 100 Euro monatlich spart, kommt auf rund 13.900 Euro. Mit 50 Euro ab der Geburt wären es 21.400 Euro – bei geringerer Gesamteinzahlung.
Zur Einordnung: Diese Werte sind Durchschnitte über lange Zeiträume. Einzelne Jahre können deutlich darunter oder darüber liegen, und Kursverluste von dreißig Prozent und mehr kamen historisch mehrfach vor. Eigene Szenarien lassen sich im ETF-Rechner durchspielen.
Welche Anlagen sich eignen
Bei einem Anlagehorizont von fünfzehn bis achtzehn Jahren spricht wenig gegen einen hohen Aktienanteil. Die lange Laufzeit gleicht zwischenzeitliche Rückschläge aus.
| Anlage | Eignung | Bemerkung |
|---|---|---|
| Welt-ETF | sehr gut | breite Streuung, niedrige Kosten |
| Schwellenländer-ETF | als Beimischung | höhere Schwankung |
| Einzelaktien | begrenzt | Klumpenrisiko über 18 Jahre |
| Aktiv verwaltete Fonds | selten sinnvoll | Kosten schmälern die Rendite |
| Banksparplan | kaum | Rendite unter der Inflation |
| Versicherungsprodukte | meist nicht | hohe Abschlusskosten |
Der Klassiker ist ein Sparplan auf einen Welt-ETF, der über tausend Unternehmen aus Industrieländern bündelt. Was dabei zu beachten ist, steht im Beitrag Was ist ein ETF.
Zum Umschichten vor dem 18. Geburtstag: Wird das Geld kurz nach der Volljährigkeit gebraucht – etwa für Ausbildung oder Führerschein –, lohnt es sich, einige Jahre vorher den Aktienanteil schrittweise zu senken. Sonst entscheidet der Börsenstand des Stichtags über den Betrag.
Einzahlungen von Großeltern und Verwandten
Überweisungen auf ein Kinderdepot sind Schenkungen. Steuerlich spielt das bei üblichen Beträgen keine Rolle, weil die Freibeträge hoch sind:
| Schenker | Freibetrag je 10 Jahre |
|---|---|
| Eltern (je Elternteil) | 400.000 € |
| Großeltern (je Person) | 200.000 € |
| Geschwister, Onkel, Tante | 20.000 € |
| Nicht verwandte Personen | 20.000 € |
Die Beträge gelten je Schenker und erneuern sich alle zehn Jahre. Bei monatlichen Raten im zwei- oder dreistelligen Bereich wird keine dieser Grenzen erreicht.
Wichtig ist die Abgrenzung: Wer auf das Depot des Kindes einzahlt, verschenkt das Geld endgültig. Ein späterer Rückgriff ist ausgeschlossen – auch für die Eltern.
Der Sonderfall Kettenschenkung
Gelegentlich wird empfohlen, Geld über das Kind an einen anderen Empfänger weiterzureichen, um Freibeträge mehrfach zu nutzen. Das Finanzamt erkennt solche Gestaltungen nicht an, wenn das Kind von vornherein zur Weitergabe verpflichtet war.
Wenn das Depot zweckgebunden sein soll
Viele Eltern möchten sicherstellen, dass das Geld für Ausbildung oder Führerschein verwendet wird. Über das Kinderdepot lässt sich das nicht erreichen – ab 18 entscheidet das Kind allein.
| Wunsch | Passende Lösung |
| Zweckbindung gewünscht | eigenes Depot der Eltern, spätere Übertragung |
| Maximaler Steuervorteil | Kinderdepot mit NV-Bescheinigung |
| Beides teilweise | Aufteilung auf zwei Depots |
| Auszahlung in Raten | nur außerhalb eines Kinderdepots regelbar |
Die Aufteilung ist in der Praxis der häufigste Weg: Ein Teil läuft im Namen des Kindes und nutzt dessen Freibeträge, ein Teil bleibt im eigenen Depot und wird später nach Bedarf übertragen.
Wer größere Beträge überträgt, kann zudem über einen Zeitraum verteilen: Schenkungen in mehreren Schritten reduzieren das Risiko, dass ein Achtzehnjähriger auf einmal über eine hohe Summe verfügt.
Häufige Fragen
Ist ein Kinderdepot sinnvoll?
Für langfristigen Vermögensaufbau ja – wegen der langen Laufzeit und der Steuerfreibeträge. Die Frage ist weniger ob, sondern auf wessen Namen.
Thesaurierend oder ausschüttend?
Beim Kinderdepot meist thesaurierend, weil Ausschüttungen als Einkommen zählen und die Familienversicherung berühren können.
Können Großeltern ein Depot eröffnen?
Ein Depot auf den Namen des Kindes können nur die Sorgeberechtigten eröffnen. Großeltern können aber einzahlen oder ein eigenes Depot führen und das Geld später übertragen.
Was passiert bei einer Scheidung?
Das Vermögen im Kinderdepot gehört dem Kind und fällt nicht in den Zugewinnausgleich. Die Verwaltung üben weiterhin beide Sorgeberechtigten aus.
Kann man Geld wieder entnehmen?
Nur im Interesse des Kindes. Eltern dürfen das Vermögen nicht für eigene Zwecke verwenden – das ist keine theoretische Einschränkung, sondern geltendes Recht.
Quellen
- Einkommensteuergesetz – Grundfreibetrag und Sparerpauschbetrag
- Bundesausbildungsförderungsgesetz – Vermögensfreibeträge
- Sozialgesetzbuch V – Familienversicherung
- Bürgerliches Gesetzbuch – elterliche Vermögenssorge
Stand: 28. September 2026. Keine Anlage- oder Steuerberatung.