Ausschüttende ETFs: Erträge aufs Konto statt in den Fonds

Ein ausschüttender ETF zahlt Dividenden und Zinsen regelmäßig auf das Verrechnungskonto aus. Das Gegenstück ist die thesaurierende Variante, die Erträge automatisch wieder anlegt.

Wie die Ausschüttung abläuft

Häufigkeitje nach Fonds jährlich, halbjährlich oder quartalsweise
Höheabhängig von den Dividenden der enthaltenen Unternehmen
Kurswirkungder Anteilspreis sinkt am Ausschüttungstag um den Betrag
Gutschriftauf das Verrechnungskonto des Depots
ErkennungszeichenNamenszusatz Dist, D oder Ausschüttend

Wichtig ist die dritte Zeile: Eine Ausschüttung ist kein zusätzlicher Gewinn. Der Fonds gibt Geld ab, das vorher im Anteilspreis steckte.

Für wen sich die Variante eignet

Wer laufende Einnahmen braucht. In der Entnahmephase ersetzt die Ausschüttung einen Teil des Verkaufs von Anteilen.

Wer den Sparerpauschbetrag ausnutzen will. Bis 1.000 Euro Kapitalerträge je Person bleiben jährlich steuerfrei. Ausschüttungen füllen diesen Freibetrag automatisch.

Wer den Überblick behalten möchte. Jede Zahlung erscheint im Kontoauszug, die Besteuerung ist unmittelbar nachvollziehbar.

Steuerliche Behandlung

VorgangSteuerfolge
Ausschüttung25 % Abgeltungsteuer plus Soli, sofort abgeführt
Teilfreistellungbei Aktien-ETFs bleiben 30 % steuerfrei
Sparerpauschbetrag1.000 € je Person jährlich steuerfrei, Freistellungsauftrag nötig
Vorabpauschaleentfällt weitgehend, weil bereits ausgeschüttet wurde
Verkauf der AnteileGewinn wird versteuert wie üblich

Die vierte Zeile ist der praktische Unterschied zur thesaurierenden Variante: Dort fällt jährlich die Vorabpauschale an, die vom Verrechnungskonto abgebucht wird.

Der Nachteil

Ausgeschüttetes Geld arbeitet nicht weiter, solange es auf dem Konto liegt. Wer es wieder anlegt, zahlt Ordergebühren und hat den Zinseszinseffekt kurz unterbrochen.

Beim Vermögensaufbau ist die thesaurierende Variante deshalb meist die einfachere Wahl – Hintergründe im Beitrag zum Zinseszins.

Quellen

  • Basisinformationsblätter der Fondsanbieter
  • Investmentsteuergesetz – Teilfreistellung und Abgeltungsteuer

Stand: 27. September 2026. Angaben ohne Gewähr, keine Anlageberatung.

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