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Steuerklassen: Was sie bewirken und wann der Wechsel zählt
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Teilweise ausgefülltes Steuerformular mit Kugelschreiber und Kaffeetasse

Steuerklassen: Was sie bewirken und wann der Wechsel zählt

Die Steuerklasse entscheidet nicht darüber, wie viel Steuer man zahlt, sondern nur darüber, wann. Die endgültige Last ergibt sich aus der Steuererklärung – die Klasse bestimmt lediglich, wie viel Lohnsteuer der Arbeitgeber jeden Monat einbehält. Wer das verstanden hat, trifft bei der Wahl der Klasse bessere Entscheidungen.

Die sechs Klassen

KlasseFür wen
ILedige, Geschiedene, Verwitwete sowie Verheiratete, bei denen die Voraussetzungen für III oder IV nicht erfüllt sind
IIwie Klasse I, zusätzlich mit Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG
IIIVerheiratete, wenn der Partner auf gemeinsamen Antrag in Klasse V eingereiht wird; außerdem Verwitwete im Folgejahr des Todes
IVVerheiratete, wenn beide berufstätig sind und keine andere Wahl getroffen wurde
Vder Partner des in Klasse III eingereihten Ehegatten
VIfür das zweite und jedes weitere Dienstverhältnis

Klasse VI ist die teuerste: Dort werden keine Freibeträge berücksichtigt, weil sie bereits im ersten Arbeitsverhältnis verbraucht sind.

Die drei Kombinationen für Ehepaare

KombinationWie sich das Netto verteiltNachzahlung oder Erstattung
IV und IVbeide wie Ledige besteuertmeist ausgeglichen
III und Vder Besserverdiener zahlt wenig, der andere überproportional vielhäufig Nachzahlung
IV und IV mit Faktorjeder zahlt anteilig seinen tatsächlichen Anteilmeist ausgeglichen

Die Kombination III und V lohnt sich rechnerisch, wenn ein Partner deutlich mehr verdient – als Faustregel ab einem Verhältnis von etwa 60 zu 40. Entscheidend ist aber: Das gemeinsame Jahresergebnis ist in allen drei Fällen identisch. Verschoben wird nur der unterjährige Abzug.

Das Faktorverfahren nach § 39f EStG ist die am wenigsten genutzte und für viele die sinnvollste Variante: Beide bleiben in Klasse IV, das Finanzamt berechnet einen Faktor, und jeder zahlt den Anteil, der seinem Beitrag zum gemeinsamen Einkommen entspricht. Nachzahlungen bleiben weitgehend aus.

Wo die Steuerklasse doch mehr ist als eine Vorauszahlung

Ein Punkt macht die Wahl zu einer echten Entscheidung: Mehrere Lohnersatzleistungen bemessen sich nach dem Nettogehalt und damit indirekt nach der Steuerklasse.

  • Elterngeld
  • Arbeitslosengeld I
  • Krankengeld
  • Kurzarbeitergeld
  • Mutterschaftsgeld

Wer absehbar eine dieser Leistungen beziehen wird, kann durch einen rechtzeitigen Wechsel in eine günstigere Klasse das maßgebliche Netto erhöhen. Beim Elterngeld gilt dafür eine Frist: Maßgeblich ist die Steuerklasse, die im Bemessungszeitraum überwiegend galt – der Wechsel muss also deutlich vor der Geburt erfolgen, in der Regel mehr als sieben Monate vorher.

Beim Arbeitslosengeld gilt die Steuerklasse zu Beginn des Jahres der Arbeitslosigkeit. Ein Wechsel kurz vor der Kündigung wirkt deshalb oft nicht mehr.

Wechseln

  • Mehrfach im Jahr möglich. Die früher geltende Beschränkung auf einen Wechsel pro Jahr ist entfallen.
  • Antrag beim Finanzamt mit dem Formular zur Steuerklassenwahl, von beiden Ehegatten unterschrieben; bei einem Wechsel nach Heirat genügt der Antrag eines Partners für bestimmte Konstellationen.
  • Wirkung ab dem Folgemonat.
  • Nach Heirat werden beide automatisch in Klasse IV eingereiht; wer III und V will, muss das beantragen.
  • Nach Trennung gilt ab dem Folgejahr Klasse I beziehungsweise II, mit Meldepflicht gegenüber dem Finanzamt.

Die geplante Abschaffung von III und V

Die Kombination III und V steht seit Längerem in der Kritik, weil sie beim Partner in Klasse V einen überhöhten Abzug erzeugt und damit die Erwerbsbeteiligung dämpft. Vorgesehen ist, beide Klassen in das Faktorverfahren zu überführen. Solange das nicht umgesetzt ist, bleibt die bestehende Rechtslage maßgeblich – § 38b EStG führt unverändert alle sechs Klassen.

Einordnung

Für die Steuerlast eines Jahres ist die Steuerklasse bei Ehepaaren mit Zusammenveranlagung unerheblich. Sie entscheidet über die Liquidität im Monat und über die Höhe von Lohnersatzleistungen. Wer keine solche Leistung erwartet, wählt nach dem Gefühl für den eigenen Haushalt – wer eine erwartet, sollte früh rechnen.

Dieser Text ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Zu den Einkommen in Deutschland siehe Was verdienen die Deutschen, zur Pendlerpauschale den Beitrag zur Entfernungspauschale.

Quellen

  • § 38b EStG, Lohnsteuerklassen
  • § 39f EStG, Faktorverfahren anstelle der Steuerklassenkombination III/V
  • § 24b EStG, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende