Vermögenswirksame Leistungen: Zulage, Grenzen und welche Anlage passt
Vermögenswirksame Leistungen sind Geld vom Arbeitgeber, das viele Arbeitnehmer nie abrufen, weil sie nicht wissen, dass es ihnen zusteht. Bis zu 40 Euro im Monat zahlen Arbeitgeber je nach Tarifvertrag zusätzlich zum Gehalt – aber nur auf einen Vertrag, den der Arbeitnehmer selbst abschließt und meldet.
Wie es funktioniert
Der Ablauf ist immer derselbe: Der Arbeitnehmer schließt einen förderfähigen Vertrag ab, teilt dem Arbeitgeber die Vertragsdaten mit, und der Arbeitgeber überweist seinen Anteil direkt an den Anbieter. Zahlt der Arbeitgeber weniger als die gewünschte Sparrate, stockt der Arbeitnehmer aus dem Netto auf.
Ob und wie viel der Arbeitgeber zahlt, steht im Tarifvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag. Im öffentlichen Dienst sind es meist 6,65 Euro, in der Metall- und Elektroindustrie bis zu 40 Euro. Wer nichts findet, fragt die Personalabteilung – ein Anspruch besteht nur, wenn er irgendwo geregelt ist.
Die Arbeitnehmer-Sparzulage
Zusätzlich zum Arbeitgeberanteil gibt es vom Staat die Arbeitnehmer-Sparzulage – aber nur innerhalb von Einkommensgrenzen und nur für bestimmte Anlageformen.
| Anlageform | Zulage | geförderter Höchstbetrag | Zulage im Jahr |
|---|---|---|---|
| Vermögensbeteiligungen, etwa Aktienfonds oder Mitarbeiterbeteiligung | 20 % | 400 € | 80,00 € |
| Bausparen und Wohnungsbau, auch Tilgung eines Immobiliendarlehens | 9 % | 470 € | 42,30 € |
| beides nebeneinander | – | 870 € | 122,30 € |
Die Einkommensgrenze liegt bei einem zu versteuernden Einkommen von 40.000 Euro, bei Zusammenveranlagung von 80.000 Euro. Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen, nicht das Bruttogehalt – nach Abzug von Werbungskosten, Sonderausgaben und Freibeträgen liegt es oft deutlich niedriger, als viele annehmen.
Beide Formen lassen sich kombinieren. Wer 870 Euro im Jahr aufteilt, also rund 72,50 Euro im Monat, schöpft beide Töpfe aus und bekommt 122,30 Euro Zulage.
Was das unterm Strich bringt
| Posten im Jahr | Betrag |
|---|---|
| Arbeitgeberanteil, 40 € im Monat | 480 € |
| Arbeitnehmer-Sparzulage auf 400 € Aktienfondssparen | 80 € |
| Zuwendung von außen | 560 € |
| über sieben Jahre, ohne Rendite | 3.920 € |
Ein Punkt wird dabei oft übersehen: Der Arbeitgeberanteil ist steuer- und sozialabgabenpflichtiger Lohn. Von 40 Euro brutto bleiben je nach Steuersatz etwa 20 bis 25 Euro netto. Die Sparzulage dagegen ist nach § 13 Absatz 3 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes weder steuerpflichtige Einnahme noch Arbeitsentgelt – sie kommt ungekürzt an.
Die Sperrfrist
Verträge laufen über sieben Jahre: sechs Jahre wird eingezahlt, ein Jahr ruht der Vertrag. Danach steht das Geld zur Verfügung. Wer vorher kündigt, verliert die Sparzulage rückwirkend – mit wenigen Ausnahmen wie längerer Arbeitslosigkeit, Heirat oder Erwerbsunfähigkeit.
Weil die Sperrfrist je Vertrag läuft, schließen viele nach sechs Jahren einen neuen ab, während der alte ruht. So entsteht eine Kette, aus der jedes Jahr ein Vertrag fällig wird.
Welche Anlage passt
- Aktienfondssparplan: höchste Zulage mit 20 Prozent, dafür Kursrisiko. Bei sieben Jahren Laufzeit vertretbar, wenn das Geld danach nicht sofort gebraucht wird. Achten Sie auf den Ausgabeaufschlag – er frisst die Zulage schnell auf.
- Bausparvertrag: nur 9 Prozent Zulage, dafür kein Kursrisiko und sinnvoll, wenn ohnehin gebaut oder gekauft werden soll.
- Tilgung eines Immobiliendarlehens: die unauffälligste Variante. Die vermögenswirksamen Leistungen fließen direkt in die Tilgung, und es gibt 9 Prozent Zulage obendrauf.
- Banksparplan: sicher, aber ohne Sparzulage – er zählt nicht zu den geförderten Anlageformen.
Wie die Zulage beantragt wird
Der Anbieter übermittelt die Daten elektronisch an die Finanzverwaltung; dafür ist eine Einwilligung des Arbeitnehmers nötig, die beim Vertragsabschluss erteilt wird. Die Zulage wird mit der Einkommensteuererklärung festgesetzt, aber nicht sofort ausgezahlt – sie kommt erst nach Ablauf der Sperrfrist, gesammelt für alle Jahre.
Wer keine Steuererklärung abgibt, bekommt auch keine Zulage. Bei 122,30 Euro im Jahr lohnt sich die Abgabe allein dafür.
Einordnung
Vermögenswirksame Leistungen sind kein Vermögensaufbau, dafür sind die Beträge zu klein. Sie sind geschenktes Geld, das man abholen muss. Wer einen Anspruch hat und ihn nicht nutzt, verzichtet auf mehrere hundert Euro im Jahr – ohne Gegenleistung außer einem Vertrag und einer Meldung an die Personalabteilung.
Dieser Text ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Für den langfristigen Aufbau siehe ETF-Sparplan.
Quellen
- § 13 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes, Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage
- § 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes, förderfähige Anlageformen