Anfang Januar wundern sich jedes Jahr viele Anleger: Obwohl sie nichts verkauft haben, zieht die Bank Steuern vom Verrechnungskonto ab. Der Grund heißt Vorabpauschale. Für das Steuerjahr 2026 dürfte sie spürbar höher ausfallen als in den Vorjahren, weil der zugrunde liegende Basiszins gestiegen ist. Wie die Vorabpauschale funktioniert und wie Anleger sie selbst berechnen können.
Das Wichtigste in Kürze
| Was | Mindestbesteuerung für Investmentfonds und ETFs, vor allem thesaurierende |
| Rechtsgrundlage | § 18 Investmentsteuergesetz, seit 2018 |
| Basiszins 2026 | 3,20 Prozent, festgelegt am 13. Januar 2026 |
| Fällig für 2026 | am 4. Januar 2027 |
| Teilfreistellung Aktienfonds | 30 Prozent |
| Freibetrag | Sparerpauschbetrag 1.000 Euro, für Paare 2.000 Euro |
Warum es die Vorabpauschale gibt
Bis 2017 konnten Anleger mit thesaurierenden Fonds die Steuer auf ihre Erträge oft bis zum Verkauf aufschieben, weil keine Ausschüttung floss. Wer einen thesaurierenden ETF über Jahrzehnte hielt, zahlte zwischendurch kaum Steuern.
Mit der Reform der Investmentbesteuerung 2018 führte der Gesetzgeber deshalb eine jährliche Mindeststeuer ein. Die Vorabpauschale soll sicherstellen, dass auch auf nicht ausgeschüttete Erträge laufend ein Teil versteuert wird. Es handelt sich dabei nicht um eine zusätzliche Steuer, sondern um eine vorgezogene: Beim späteren Verkauf werden die bereits versteuerten Beträge angerechnet.
So wird die Vorabpauschale berechnet
Die Berechnung erfolgt in drei Schritten.
Schritt 1 – Basisertrag: Wert des Fondsanteils zu Jahresbeginn × Basiszins × 0,7.
Schritt 2 – Ausschüttungen abziehen: Hat der Fonds im Jahr etwas ausgeschüttet, wird dieser Betrag abgezogen. Bei rein thesaurierenden Fonds entfällt der Schritt.
Schritt 3 – Deckelung: Die Vorabpauschale ist höchstens so hoch wie der tatsächliche Wertzuwachs im Jahr. Hat der Fonds Verluste gemacht, fällt keine Vorabpauschale an.
Anschließend greift bei Aktienfonds die Teilfreistellung: 30 Prozent bleiben steuerfrei. Bei Mischfonds sind es 15 Prozent, bei Anleihefonds nichts. Der Rest wird mit dem Sparerpauschbetrag verrechnet und darüber hinaus mit Abgeltungssteuer plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer belastet.
Ein Rechenbeispiel für 2026
Ein Anleger hält zu Jahresbeginn 2026 einen thesaurierenden Aktien-ETF im Wert von 20.000 Euro. Im Laufe des Jahres steigt der Wert deutlich.
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Wert zu Jahresbeginn | 20.000 Euro |
| × Basiszins 3,20 Prozent × 0,7 | 448 Euro Vorabpauschale |
| minus 30 Prozent Teilfreistellung | 313,60 Euro steuerpflichtig |
| Steuer bei 26,375 Prozent ohne Kirchensteuer | rund 82,70 Euro |
| Steuer, wenn der Freistellungsauftrag reicht | 0 Euro |
Wer seinen Freistellungsauftrag noch nicht ausgeschöpft hat, zahlt also nichts. Bei größeren Depots fällt die Steuer dagegen an und wird Anfang Januar 2027 automatisch eingezogen.
Was in schwachen Börsenjahren passiert
Die Deckelung auf den tatsächlichen Wertzuwachs schützt Anleger in schlechten Jahren. Ein Beispiel: Der ETF ist zu Jahresbeginn 20.000 Euro wert, am Jahresende 20.200 Euro. Rechnerisch ergäbe sich ein Basisertrag von 448 Euro, tatsächlich hat der Fonds aber nur 200 Euro gewonnen. Die Vorabpauschale beträgt dann 200 Euro, nach Teilfreistellung sind 140 Euro steuerpflichtig.
Schließt der ETF das Jahr mit einem Verlust ab, fällt überhaupt keine Vorabpauschale an. Eine negative Vorabpauschale, die mit anderen Erträgen verrechnet werden könnte, gibt es allerdings nicht.
Tipps für Anleger mit niedrigem Einkommen
Günstigerprüfung. Wer einen persönlichen Steuersatz unter 25 Prozent hat, etwa Studierende oder Rentner mit geringen Einkünften, kann in der Steuererklärung die Günstigerprüfung beantragen. Dann werden Kapitalerträge mit dem niedrigeren persönlichen Satz besteuert, und zu viel gezahlte Steuer wird erstattet.
Nichtveranlagungsbescheinigung. Wer insgesamt so wenig verdient, dass keine Einkommensteuer anfällt, kann beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen. Legt er sie der Bank vor, führt diese keine Steuer auf Kapitalerträge ab – auch nicht auf die Vorabpauschale.
Freistellungsauftrag richtig verteilen. Wer Depots bei mehreren Banken hat, sollte den Freibetrag so aufteilen, dass er dort liegt, wo Erträge anfallen. Er lässt sich jederzeit anpassen, Änderungen für das laufende Jahr sind bis zum Jahresende möglich.
Der Basiszins im Zeitverlauf
Der Basiszins wird jedes Jahr vom Bundesfinanzministerium veröffentlicht. Grundlage ist eine von der Bundesbank errechnete Rendite langlaufender Bundeswertpapiere zum ersten Börsentag des Jahres.
| Jahr | Basiszins | Folge |
|---|---|---|
| 2018 | 0,87 Prozent | geringe Vorabpauschale |
| 2019 | 0,52 Prozent | geringe Vorabpauschale |
| 2020 | 0,07 Prozent | kaum Vorabpauschale |
| 2021 | minus 0,45 Prozent | keine Vorabpauschale |
| 2022 | minus 0,05 Prozent | keine Vorabpauschale |
| 2023 | 2,55 Prozent | spürbare Vorabpauschale |
| 2024 | 2,29 Prozent | spürbare Vorabpauschale |
| 2025 | 2,53 Prozent | spürbare Vorabpauschale |
| 2026 | 3,20 Prozent | höchster Wert seit Einführung |
In den Niedrigzinsjahren spielte die Vorabpauschale praktisch keine Rolle. Seit dem Zinsanstieg ist sie für viele Anleger ein fühlbarer Posten geworden. Wie Zinsen allgemein entstehen, erklärt der Beitrag zum Leitzins.
Wichtige Details
Kaufjahr. Im Jahr des Kaufs wird die Vorabpauschale nur anteilig berechnet – für jeden vollen Monat vor dem Kauf wird ein Zwölftel abgezogen.
Verrechnungskonto. Banken ziehen die Steuer Anfang Januar ein. Reicht das Guthaben nicht, sollte man vorher Geld überweisen oder der Bank eine Einzugsermächtigung erteilen. Sonst meldet die Bank den Betrag, und die Steuer muss über die Steuererklärung nachgezahlt werden.
Keine Doppelbesteuerung. Beim Verkauf werden alle bereits versteuerten Vorabpauschalen vom Veräußerungsgewinn abgezogen. Wer das Depot wechselt, sollte darauf achten, dass die Daten zur neuen Bank übertragen werden.
Ausschüttende Fonds. Auch hier kann eine Vorabpauschale anfallen, wenn die Ausschüttungen niedriger sind als der Basisertrag. In der Praxis betrifft sie aber vor allem thesaurierende Fonds.
Häufige Fragen
Wann wird die Vorabpauschale für 2026 fällig?
Sie gilt als am 4. Januar 2027 zugeflossen. An diesem Tag oder kurz danach ziehen die Banken die Steuer ein.
Fällt die Vorabpauschale auch bei einem Sparplan an?
Ja. Jede Sparplanrate ist ein eigener Kauf. Für Anteile, die im laufenden Jahr gekauft wurden, wird die Vorabpauschale anteilig nach Monaten berechnet. Bei kleinen Sparplänen bleibt der Betrag meist deutlich unter dem Sparerpauschbetrag, sodass keine Steuer anfällt. Wie ein ETF-Sparplan funktioniert, erklärt der entsprechende Beitrag.
Muss ich die Vorabpauschale in der Steuererklärung angeben?
Bei einem inländischen Depot in der Regel nicht, weil die Bank die Steuer automatisch abführt. Bei ausländischen Depots oder fehlendem Guthaben auf dem Verrechnungskonto kann eine Angabe nötig sein.
Fazit
Die Vorabpauschale ist keine zusätzliche Steuer, sondern ein Vorschuss auf die spätere Steuer beim Verkauf. Mit dem hohen Basiszins von 3,20 Prozent fällt sie für 2026 so hoch aus wie nie seit ihrer Einführung.
Aus Sicht der Marktteilnehmer lohnt sich vor allem zweierlei: den Freistellungsauftrag vollständig zu nutzen und Anfang Januar genug Guthaben auf dem Verrechnungskonto zu haben. Ob ein thesaurierender oder ausschüttender ETF besser passt, erklärt der Beitrag Thesaurierend oder ausschüttend.
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Stand: September 2026. Steuerliche Angaben vereinfacht dargestellt, ohne Gewähr. Dieser Beitrag stellt keine Steuerberatung dar.